Legal Aid Denied for Alimony Reduction Case Due to Missing Documentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party requested legal aid for a case concerning the suspension or reduction of alimony payments to his adult son. The court set a deadline for the applicant to provide missing information and supporting documents, including proof of his maintenance obligation. As the applicant failed to submit the requested information within the stipulated timeframe, the court denied the request for legal aid, noting that the proceedings for legal aid are free of charge and that an appeal against this decision can be filed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Legal Aid Denied for Alimony Reduction Case Due to Missing Documentation: The court set a deadline for the applicant to provide missing information and supporting documents, including proof of his maintenance obligation. As the applicant failed to submit the requested information within the stipulated timeframe, the court denied the request for legal aid, noting that the proceedings for legal aid are free of charge and that an appeal against this decision can be filed.
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KI-generiertThis provision states that the proceedings for legal aid are free of charge, which is reflected in order number 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130089-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 4. Juli 2013
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 29. Mai 2013, eingegangen am 30. Mai 2013, beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der Sache selbst geht es um eine Klage gegen B._____, den mündigen Sohn des Gesuchstellers, betreffend Aufhebung oder eventualiter angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge per Ende März 2013 (act. 1 S. 4).
1.2. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um fehlende Angaben zu machen (act. 3 S. 2 Erw. 2 und 3), um Belege zu seinen monatlichen Unterhaltszahlungen einzureichen (act. 3 S. 2 Erw. 4.1) und um ein Dokument zu den Akten zu reichen, aus welchem sich die gegenüber seinem Sohn B._____ bestehende Unterhaltspflicht ergibt (act. 3 S. 2 f. Erw. 4.2). Der Gesuchsteller hat diese Verfügung am 12. Juni 2013 entgegengenommen (act. 3
S. 4). Die in der Verfügung angesetzte Frist endete damit am 24. Juni 2013 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergerichtspräsidenten keine Eingabe des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1) und ohne Weiterungen abzuweisen.
2. Kosten und Rechtsmittel
2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.
2. Dieses Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. Juli 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber