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VO130084 • OG ZH VO130084 KI-generiert

Dismissal of Non-Signed Application for Free Legal Aid Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer VO130084
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a non-signed application for the granting of free legal aid for an ongoing arbitration proceeding. The court set a deadline for the applicant to submit documentation regarding their financial situation, the prospects of success in the main action, and the necessity of legal assistance, but no response was received by the deadline. Consequently, the court dismissed the application for free legal aid and the appointment of free counsel, based on the failure to provide the required substantiation as previously warned.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Non-Signed Application for Free Legal Aid Due to Lack of Substantiation: The court set a deadline for the applicant to submit documentation regarding their financial situation, the prospects of success in the main action, and the necessity of legal assistance, but no response was received by the deadline. Consequently, the court dismissed the application for free legal aid and the appointment of free counsel, based on the failure to provide the required substantiation as previously warned.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Schiedsgerichtsbarkeit Bestellung eines Rechtsbeistands Rückzug des Rechtsbegehrens kostenloses Verfahren Abschluss des Rechtshilfeverfahrens Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Applied because the court ruled that the proceeding regarding the request for free legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the instructions for filing an appeal regarding the non-applicability of statutory stay of proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130084-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 6. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich einen nicht unterzeichneten Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor unbekannter Schlichtungsbehörde anhängige Verfahren MK130006 (act. 1).

1.2. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihre finanziellen Verhältnisse, die fehlende Aussichtslosigkeit der Klage in der Hauptsache und die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung darzulegen bzw. nachzuweisen (act. 3). Die Gesuchstellerin nahm die Verfügung am 22. Mai 2013 entgegen (act. 3). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.

2. Kosten und Rechtsmittel

2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Gesuchstellerin.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 6. Juni 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: