Court President Denies Legal Aid for Improper Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Court President did not consider a request for legal aid because the applicant incorrectly filed it with the High Court, rather than the relevant district court, for two ongoing or completed district court cases and a divorce proceeding. The Court President clarified that legal aid requests for court proceedings must be submitted to the specific court handling the case and that legal aid for divorce proceedings is not subject to a mandatory conciliation procedure. The applicant was also informed that legal aid is typically granted only up to the conciliation stage and does not cover previously paid costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 118 be, Art. 198 lit. c ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO; Court President Denies Legal Aid for Improper Filing: The Court President clarified that legal aid requests for court proceedings must be submitted to the specific court handling the case and that legal aid for divorce proceedings is not subject to a mandatory conciliation procedure. The applicant was also informed that legal aid is typically granted only up to the conciliation stage and does not cover previously paid costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision states that the proceedings for legal aid are free of charge, which is directly applied in order 2.
This article governs the possibility of appealing a decision on legal aid, which is stated in order 4.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130044-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 26. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
Mit Eingabe vom 15. März 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (Urk. 1).
2. Beurteilung des Gesuchs
2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein separates Gesuch zu stellen.
2.2. Gemäss ihrem Gesuch vom 15. März 2013 ersucht die rechtsunkundige und unvertretene Gesuchstellerin zunächst um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für zwei Verfahren des Bezirksgerichts Affoltern am Albis, nämlich für ein Eheschutzverfahren (EE110040-A) und für ein Rechtsöffnungsverfahren (EB120070-A; Urk. 2/1 S. 1). Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfahren. Entsprechende Gesuche für ein gerichtliches Verfahren müssen direkt bei der betreffenden Instanz eingereicht werden. Damit ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren EE110040-A und EB120070-A nicht einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Verfahren bereits rechtskräftig erledigt wurden und aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1) davon auszugehen ist, dass sie die im Rahmen dieser Verfahren angefallenen Gerichtsund Anwaltskosten bereits bezahlt hat. Bereits bezahlte Kosten werden auch dann nicht zurück-
erstattet, wenn ein (nachträglich) bei der zuständigen Instanz gestelltes Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen wäre (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 und N 8 zu Art. 118 betreffend bereits geleistete Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen).
2.3. Im Weiteren führt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch aus, in der Hauptsache gehe es um ein Scheidungsverfahren (Urk. 2/1 S. 5), wobei unklar ist, ob dieses Scheidungsverfahren bereits eingeleitet oder erst geplant ist. Die Gesuchstellerin ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach Art. 198 lit. c ZPO bei Scheidungsverfahren vorgängig kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, sondern ein Scheidungsverfahren direkt beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet werden kann. Nach dem oben Gesagten hat die Gesuchstellerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Auch diesbezüglich ist auf das beim Obergerichtspräsidenten gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit nicht einzutreten.
3. Kosten und Rechtsmittel
3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren EE110040-A und EB120070-A sowie für das Scheidungsverfahren wird nicht eingetreten.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 26. März 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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