Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO130040 • OG ZH VO130040 KI-generiert

Legal Aid Denied for Insufficiently Documented Conciliation Claim

Geschäftsnummer VO130040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant sought legal aid for a conciliation proceeding concerning a disputed apprenticeship contract termination. The court denied the request because the applicant failed to sufficiently document their claims, specifically by providing evidence beyond their legal representative's letters. Without adequate proof that the claim was not hopeless, and lacking evidence of the employer's admission of the claim's merit, the court found the application lacked the required substantiation for legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Legal Aid Denied for Insufficiently Documented Conciliation Claim: The court denied the request because the applicant failed to sufficiently document their claims, specifically by providing evidence beyond their legal representative's letters. Without adequate proof that the claim was not hopeless, and lacking evidence of the employer's admission of the claim's merit, the court found the application lacked the required substantiation for legal aid.

Schlagwörter

KI-generiert
Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe bestrittene Forderung Schlichtungsverhandlung Beweislosigkeit Rechtshilfe in Zivilsachen ungenügend begründete Rüge Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 ZPO

The court rejected the request for free legal aid because the applicant's legal claim did not appear to be sufficiently substantiated and its prospects of success could not be deemed significantly higher than the chances of losing.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

The proceedings for free legal aid are free of charge.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130040-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 14. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 11. März 2013 liess A._____ (nachfolgend Gesuchsteller)

durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Schlichtungsverfahren gegen die C._____ AG um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Zudem liess er die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur.

X._____ beantragen (act. 1).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

2.4. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt der Gesuchsteller auf das bereits eingereichte Gesuch um Ladung zur Schlichtungsverhandlung verweisen (act. 1 S. 4). Das Gesuch befindet sich jedoch nicht in den Akten. Hingegen kann den zahlreichen aktenkundigen Beilagen entnommen werden, dass der Gesuchsteller offenbar am 1. August 2009 bei der Beklagten in der Hauptsache eine Lehre antrat und die Arbeitgeberin den Lehrvertrag nach zehn Monaten einseitig und ohne Einverständnis des Gesuchstellers auflöste. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, die Auflösung des Vertragsverhältnisses sei nicht hinreichend begründet worden. Es liege kein wichtiger Auflösungsgrund vor (act. 4/8). Ein Nachweis der tatsächlichen Auflösung des Lehrvertrages kann zwar aus dem Antwortschreiben der Beklagten vom 5. Mai 2011 abgeleitet werden (act. 4/9), eine nähere Begründung, weshalb die Auflösung zu Unrecht erfolgt sei, ist den Akten hingegen nicht zu entnehmen. Diesbezüglich geht auch nichts aus den Antwortschreiben der Beklagten an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers hervor. Der Gesuchsteller unterlässt es, seine Ausführungen zum Auflösungsgrund sowie sein Begehren betreffend Entschädigungsanspruch mittels Urkunden zu belegen. Seine Darlegungen zur Sache in den eingereichten Unterlagen basieren alle lediglich auf Schreiben seiner Rechtsvertreterin an die Beklagte in der Hauptsache. Sie gehen damit über blosse Behauptungen nicht hin-

aus. Zudem enthalten die Akten keine Hinweise, dass die Beklagte den Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers zumindest im Grundsatz anerkannt hätte (vgl. act. 4/14). Damit vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Mangels ausreichender Dokumentation kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Gesuchstellers nicht auf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein)

− das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein)

− die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse].

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 14. März 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: