Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO130036 • OG ZH VO130036 KI-generiert

Application for Free Legal Aid in Conciliation Proceedings Denied Due to Insufficient Financial Disclosure

Geschäftsnummer VO130036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, represented by counsel, requested retroactive free legal aid and the appointment of pro bono counsel for a claim filed in conciliation proceedings. The court reasoned that entitlement to free legal aid requires both indigence and a non-frivolous claim, and that for conciliation proceedings, very strict standards for indigence apply, especially since the costs are limited. Furthermore, the court noted that a claim for free legal aid is subsidiary to any statutory maintenance obligations, requiring the applicant to detail the financial circumstances of their supporting parents, especially as the applicant was an infant. Because the applicant failed to provide sufficient information regarding the parents' financial situation, from which costs might be deemed manageable, the court dismissed the application for free legal aid and the appointment of counsel for the conciliation phase.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Application for Free Legal Aid in Conciliation Proceedings Denied Due to Insufficient Financial Disclosure: The court reasoned that entitlement to free legal aid requires both indigence and a non-frivolous claim, and that for conciliation proceedings, very strict standards for indigence apply, especially since the costs are limited. Furthermore, the court noted that a claim for free legal aid is subsidiary to any statutory maintenance obligations, requiring the applicant to detail the financial circumstances of their supporting parents, especially as the applicant was an infant. Because the applicant failed to provide sufficient information regarding the parents' financial situation, from which costs might be deemed manageable, the court dismissed the application for free legal aid and the appointment of counsel for the conciliation phase.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Auskunftsverlangen Bedürftigkeit Bestellung eines Rechtsbeistands Unterhaltspflicht Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive to state that the proceedings for granting free legal aid are free of charge.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130036-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 22. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 1. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage betreffend Forderung gegen C._____ und D._____ einreichen (act. 3/2). Am

6. März 2013 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ersuchen (act. 1).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist.

Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Eltern des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen.

2.6. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich beim rund zweieinhalbjährigen Gesuchsteller um ein einkommensund vermögensloses Kleinkind (act. 1 S. 4). Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Eltern, namentlich zu deren Einkommensund Vermögensverhältnissen sowie zu den notwendigen Lebenshaltungskosten, sind hingegen nicht aktenkundig. Wie dargelegt ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur Unterhaltspflicht nach Art. 276 ff. ZGB. Es wäre daher dem Gesuchsteller oblegen, nebst seinen finanziellen Verhältnissen auch jene seiner unterstützungspflichtigen Eltern darzulegen. Zu den finanziellen Verhältnissen kann den Akten lediglich entnommen werden, dass die Kindsmutter als Lehrerin tätig ist (act. 3/3 S. 2, act. 3/4 S. 3). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es ihr zumutbar wäre, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltschaftlichen Bemühungen zu tragen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der Unterlagen drängt sich nach der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Gesuchstellers nicht auf. Dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers sodann mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 27. Februar 2013 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt wurde (act. 3/1b), vermag mangels Hinweisen im Entscheid auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern des Gesuchstellers an besagtem Ergebnis nichts zu ändern. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es je-

doch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein)

− das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein)

− die Gegenparteien in der Hauptsache, C._____ und D._____, … [Adresse] (gegen Empfangsschein).

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 22. März 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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