Denial of Free Legal Aid Absent Prima Facie Proof of Paternity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party seeking free legal aid and the appointment of a pro bono counsel for an upcoming conciliation hearing regarding a maintenance claim against the alleged father was denied because the party failed to provide evidence, such as recognition of paternity, establishing a sufficient likelihood of success in the main action. The court reasoned that free legal aid requires not only indigence but also that the claim does not appear hopeless, and since the necessary factual basis for the claim (paternity) was unsubstantiated based on the existing file, the requirement for a favorable prognosis was not met, rendering the claim for legal aid and representation inadmissible without further examination of financial need or necessity of counsel.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Denial of Free Legal Aid Absent Prima Facie Proof of Paternity: The court reasoned that free legal aid requires not only indigence but also that the claim does not appear hopeless, and since the necessary factual basis for the claim (paternity) was unsubstantiated based on the existing file, the requirement for a favorable prognosis was not met, rendering the claim for legal aid and representation inadmissible without further examination of financial need or necessity of counsel.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe application for free legal aid was rejected because the legal claim was deemed to have insufficient prospects of success (Art. 117 ZPO).
Cited to establish that the proceedings concerning the application for free legal aid are free of charge.
Cited in the final orders regarding the calculation of the appeal deadline.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130029-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 4. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Am 22. Februar 2013 ging beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) betreffend Klage auf Unterhalt gegen D._____ ein (act. 3/2).
1.2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 liess der Gesuchsteller sodann durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter für besagtes Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 1).
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs
2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO)
zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit"
oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der
Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE
131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
2.4. Der Gesuchsteller liess beim Friedensrichteramt eine Klage auf Unterhaltsleistungen gegen D._____ einreichen. Er lässt geltend machen, beim Beklagten in der Hauptsache handle es sich um seinen Vater (act. 1).
Einen Nachweis für diese Behauptung bspw. mittels Urkunde betr.
Kindsanerkennung hat er jedoch nicht erbracht. Insbesondere kann die Vaterschaft nicht aus den Namen des Gesuchstellers und des Beklagten abgeleitet werden. Auch anderweitige Indizien, dass der Beklagte tatsächlich der Vater des Gesuchstellers ist, sind nicht aktenkundig. Aufgrund des fehlenden Nachweises der Vaterschaft können die Gewinnaussichten hinsichtlich des Begehrens in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt gestützt auf die vorhandenen Akten nicht als beträchtlich höher angesehen werden als die Verlustgefahren. Damit erfüllt der Gesuchsteller das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen
verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
3. Kosten und Rechtsmittel
3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt C._____ gegen D._____ wird abgewiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich, die Kindsmutter und den Gesuchsteller,
- das Friedensrichteramt C._____ (Verfahrensnummer GV.2013.00070),
- die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D._____, …[Adresse].
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. März 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: