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VO130025 • OG ZH VO130025 KI-generiert

Jurisdictional Dispute Over Free Legal Aid Application in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer VO130025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a request for free legal aid concerning a divorce proceeding already pending before the District Court, but submitted the application to the President of the High Court. The High Court President determined that he only has jurisdiction to rule on applications for free legal aid for pre-litigation stages or up to the conclusion of a conciliation procedure; jurisdiction for applications related to proceedings already pending or concluded before a District Court rests with that District Court. Consequently, the High Court President declined to rule on the application due to a lack of subject-matter jurisdiction, making the High Court proceedings cost-free and advising that any appeal against this decision should be filed within ten days.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO; Jurisdictional Dispute Over Free Legal Aid Application in Divorce Proceedings: The High Court President determined that he only has jurisdiction to rule on applications for free legal aid for pre-litigation stages or up to the conclusion of a conciliation procedure; jurisdiction for applications related to proceedings already pending or concluded before a District Court rests with that District Court. Consequently, the High Court President declined to rule on the application due to a lack of subject-matter jurisdiction, making the High Court proceedings cost-free and advising that any appeal against this decision should be filed within ten days.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Zuständigkeitsfragen Einigungsverfahren kostenloses Verfahren Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive to rule that the procedure concerning the request for legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive regarding the non-application of statutory suspension periods for filing an appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130025-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 4. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ehescheidungsverfahren FE120777 des Bezirksgerichts Zürich in Sachen A._____ gegen B._____ ein (act. 1 und 2/1).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen bzw. allenfalls bereits abgeschlossenen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Zürich. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, wobei das Gesuch in diesem Fall als Ersuchen um rückwirkende Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege entgegen zu nehmen wäre. In jedem Fall fehlt es hierfür an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten, weshalb auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten ist.

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein).

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. März 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: