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VO130023 • OG ZH VO130023 KI-generiert

Conciliation and Support Case Dismissed Due to Withdrawal of Legal Aid Request

Geschäftsnummer VO130023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought free legal aid for a conciliation proceeding and a potential subsequent court case concerning changes to spousal and child support. However, the applicant subsequently withdrew their request for free legal aid. The court therefore dismissed the proceedings as resolved due to the withdrawal and stated that the legal aid proceedings are free of charge.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Conciliation and Support Case Dismissed Due to Withdrawal of Legal Aid Request: However, the applicant subsequently withdrew their request for free legal aid. The court therefore dismissed the proceedings as resolved due to the withdrawal and stated that the legal aid proceedings are free of charge.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Kindesunterhalt Rechtshilfe in Zivilsachen Schlichtungsverhandlung kostenloses Verfahren Auflösung der Ehe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision states that the proceedings for legal aid are free of charge, which is applied in the dispositive by stating that the proceeding is free.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130023-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 30. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigte, bei einem Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch einzureichen betreffend eine Klage auf Abänderung der Frauenund Kinderalimente (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/1 S. 1).

2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und evtl. für ein folgendes Gerichtsverfahren (Urk. 1). Dieses Gesuch zog er mit Eingabe vom 23. April 2013 sinngemäss zurück (Urk. 5). Das vorliegende Verfahren ist damit entsprechend abzuschreiben.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 30. April 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: