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VO130011 • OG ZH VO130011 KI-generiert

Jurisdiction for Legal Aid in Pending District Court Proceedings

Geschäftsnummer VO130011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant filed a request for legal aid and the appointment of counsel with the Cantonal High Court concerning a declaratory action already submitted to the District Court. The High Court President determined that under procedural rules, jurisdiction for granting legal aid for proceedings already pending before a District Court lies directly with that lower court, not with the High Court President, who only handles such pre-litigation requests or those related to conciliation procedures. Consequently, the High Court declined to rule on the application for legal aid and the appointment of counsel, declaring the High Court proceedings themselves free of charge, while advising the applicant of the right to appeal this decision to the High Court's civil chambers within ten days.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Jurisdiction for Legal Aid in Pending District Court Proceedings: The High Court President determined that under procedural rules, jurisdiction for granting legal aid for proceedings already pending before a District Court lies directly with that lower court, not with the High Court President, who only handles such pre-litigation requests or those related to conciliation procedures. Consequently, the High Court declined to rule on the application for legal aid and the appointment of counsel, declaring the High Court proceedings themselves free of charge, while advising the applicant of the right to appeal this decision to the High Court's civil chambers within ten days.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege hängiges Verfahren Bestellung eines Rechtsbeistands Verneinung der Zuständigkeit Verfahrensrechte Gesuch um Ernennung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning to establish that the procedure for legal aid is free of charge, which is confirmed by order No. 2.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in order No. 4 regarding the non-application of statutory stay of proceedings deadlines for appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130011-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 29. Januar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für eine beim Bezirksgericht Dietikon gleichentags eingereichte Feststellungsklage gegen B._____. Zudem ersuchte sie um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 und act. 2/1 S. 4, act. 2/2).

2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies die Gesuchstellerin beantragt (act. 1, act. 2/1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Dietikon. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher nicht einzutreten.

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein).

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 29. Januar 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: