Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO130001 • OG ZH VO130001 KI-generiert

Application for Legal Aid Dismissed Due to Non-Compliance with Order

Geschäftsnummer VO130001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought a grant of free legal aid and representation for an ongoing conciliation proceeding concerning an alleged breach of specific articles within a prior marital separation agreement. The court dismissed the application because the applicant failed to respond to a prior order requiring the submission of a divorce decree and documentation regarding a previously assessed legal fee liability within the specified ten-day deadline.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Application for Legal Aid Dismissed Due to Non-Compliance with Order: The court dismissed the application because the applicant failed to respond to a prior order requiring the submission of a divorce decree and documentation regarding a previously assessed legal fee liability within the specified ten-day deadline.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsurteil Fristwahrung Ehetrennung gesetzliche Vertretung formelle Verfahrenseinstellung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to establish that the procedure concerning the application for free legal aid is cost-free.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited regarding the inapplicability of statutory suspension periods for filing an appeal against this decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 18. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 30. Dezember 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betrifft eine Klage gegen C._____ "wegen Nichterfüllens der Artikel 9.3, 9.4 und 9.5 des Scheidungsvertrages der Eheleute A._____ und C._____ vom 11. Februar 2010" (act. 1 und act. 2/8a S. 1).

2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach einzureichen und um Ausführungen zur Frage der Bezahlung der vom Obergericht eingeforderten Prozessentschädigung für Rechtsanwältin X._____ von Fr. 4'304.- zu machen und entsprechende Belege einzureichen (act. 4). Diese Verfügung wurde vom Gesuchsteller am 24. Januar 2013 entgegengenommen (act. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit am 4. Februar 2013 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergerichtspräsidenten keine Eingabe des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung androhungsgemäss (act. 4 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. Februar 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: