Legal Aid Denied for Conciliation Due to No Financial Risk and Existing Guardian
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to grant a request for legal aid for a conciliation procedure. The applicant, who was the defendant in the underlying maintenance dispute, was not required to bear the costs of the conciliation proceedings according to the law, and therefore had no financial risk that would justify legal aid. Furthermore, the court found that appointing a separate legal representative was unnecessary as the applicant already had a guardian appointed to represent her interests in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 207 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Legal Aid Denied for Conciliation Due to No Financial Risk and Existing Guardian: The applicant, who was the defendant in the underlying maintenance dispute, was not required to bear the costs of the conciliation proceedings according to the law, and therefore had no financial risk that would justify legal aid. Furthermore, the court found that appointing a separate legal representative was unnecessary as the applicant already had a guardian appointed to represent her interests in the case.
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KI-generiertStates that the procedure for granting legal aid is free of charge.
Used to determine that the Public Prosecutor's Office President has jurisdiction in summary proceedings for applications for legal aid before the filing of the lawsuit.
Referred to in the context of not entering into the application for legal aid as the applicant party does not bear a risk concerning costs in the conciliation procedure.
Refers to the possibility of appealing the decision regarding legal aid.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120196-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 10. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Beiständin beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt C._____ ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage betreffend Abänderung Unterhalt von D._____ gegen A._____ (act. 1).
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs
2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
2.2. Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren.
Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (act. 2/5). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das betreffende Verfahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das
Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist daher nicht einzutreten.
2.3 Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Dr. iur. X._____ lässt die Gesuchstellerin nicht stellen. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung einer solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Der Gemeinderat C._____ hat Dr. X._____ mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 ausdrücklich zur Beiständin der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, im Prozess gegen D._____ betreffend Unterhalt die Interessen der Gesuchstellerin zu vertreten, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 2/6). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin gewährleistet.
3. Kosten und Rechtsmittel
3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2012.00016 vor dem Friedensrichteramt C._____ wird nicht eingetreten. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Beiständin, dreifach, für sich, die Kindsmutter und die Gesuchstellerin,
- an das Friedensrichteramt C._____,
- die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, vertreten durch Y._____, zweifach.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 10. Januar 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: