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VO120195 • OG ZH VO120195 KI-generiert

Mootness of Free Legal Aid Application Following Dismissal of Underlying Action

Geschäftsnummer VO120195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for free legal aid was filed in conjunction with a conciliation procedure concerning a maintenance claim; however, the underlying legal action before the lower court was ultimately dismissed with the costs waived by that court's subsequent decision. The reviewing court concluded that because the primary proceeding for which free legal aid was sought had been terminated with costs waived, the request for free legal aid became moot and was therefore ordered to be struck from the register, noting that the procedure for the free legal aid application itself is cost-free.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Mootness of Free Legal Aid Application Following Dismissal of Underlying Action: The reviewing court concluded that because the primary proceeding for which free legal aid was sought had been terminated with costs waived, the request for free legal aid became moot and was therefore ordered to be struck from the register, noting that the procedure for the free legal aid application itself is cost-free.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Einigungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens kostenloses Verfahren Einstellung der Sozialhilfe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning to establish that the procedure for free legal aid is free of charge, which is reflected in the operative part (Order 2).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120195-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 8. Januar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 liess A._____ durch seine Beiständin beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsverfahren gegen D._____ betreffend Forderung Unterhalt einreichen (act. 5). Gleichentags liess er beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte er nicht (act. 1). Am 27. Dezember 2012 überwies sodann das Friedensrichteramt C._____ das Gesuch dem Obergerichtspräsidenten zur weiteren Behandlung und teilte mit, dass die Klage aufgrund der Anweisung über "Neuregelung Klagen betreffend Vaterschaft und/oder Kinder-Unterhalt" des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Juli 2012 mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 abgeschrieben worden sei (act. 4).

2. Mit Faxeingabe vom 8. Januar 2013 übermittelte die Beiständin des Gesuchstellers dem Obergericht die Verfügung vom 27. Dezember 2012, worin in Dispositiv Ziffer 1 das Nichteintreten auf die Klage verfügt wurde. In Dispositiv Ziffer 2 wurde sodann festgehalten, dass die Kosten des Verfahrens ausser Ansatz fielen (act. 9). Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos, weshalb es am Register abzuschreiben ist.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandlos am Register abgeschrieben.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beiständin des Gesuchstellers, dreifach, für sich, die Kindsmutter und den Gesuchsteller, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 8. Januar 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: