Free Legal Aid Denial in Debt Enforcement Objection Proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner sought the granting of free legal aid for a proceeding concerning the continuation of debt enforcement under a specific article of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law, following an objection to a payment order concerning maintenance claims. The court determined that because the underlying claim, relating to the objection against enforcement under Article 265a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law, is explicitly exempted from the mandatory conciliation procedure, and since free legal aid is only granted for the period up to the conclusion of the conciliation phase when it is a prerequisite, the court could not entertain the request for free legal aid in this specific procedural context, leading to a decision not to proceed with the application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 265a SchKG, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 197 ZPO; Free Legal Aid Denial in Debt Enforcement Objection Proceeding: The court determined that because the underlying claim, relating to the objection against enforcement under Article 265a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law, is explicitly exempted from the mandatory conciliation procedure, and since free legal aid is only granted for the period up to the conclusion of the conciliation phase when it is a prerequisite, the court could not entertain the request for free legal aid in this specific procedural context, leading to a decision not to proceed with the application.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to rule that the proceedings concerning the request for legal aid are free of charge.
Cited in the reasoning, although implicitly, as the basis for the appeal possibility mentioned in point 4 of the dispositive (which concerns the procedure to challenge the decision, not the main ruling).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120194-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 24. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein nicht näher konkretisiertes Schlichtungsverfahren gegen B._____ betr. Unterhalt bzw. Fortsetzung der Betreibung nach Art. 265a SchKG (act. 1).
2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
3. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
4. Nach Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Im Sinne einer Ausnahme entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. e Ziffer 7 ZPO bei Klagen auf Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG.
5. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin in der Hauptsache die unentgeltliche Rechtspflege für die Fortsetzung der Betreibung nach Art. 265a SchKG beantragen möchte. Nach der Einleitung einer Betreibung für ausstehende Unterhaltsansprüche in der Höhe von Fr. 11'100.15 bzw.
Fr. 7'600.- und der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten in der Hauptsache erhob dieser am 12. Dezember 2012 Rechtsvorschlag mit der Begründung, seit dem Konkurs sei er nicht zu neuem Vermögen gekommen (act. 2/1). Gleichentags orientierte das Stadtammannund Betreibungsamt
C._____ die Gesuchstellerin über den Rechtsvorschlag und wies sie auf die weitere Vorgehensweise nach Art. 265a SchKG hin (act. 2/1). Da die Gesuchstellerin offenbar nun den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vorlegen lassen und danach allenfalls Klage nach Art. 265a SchKG erheben möchte (act. 2/1 S. 5) und weder für die Vorlage des Rechtsvorschlages vor dem Richter noch für die allfällige nachfolgende Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (Art. 198 lit. e Ziffer 7 ZPO), entfällt damit auch die Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Obergerichtspräsidenten. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit nicht einzutreten.
6. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
7. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
8. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Gesuchstellerin,
- das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …,
- die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse].
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 24. Dezember 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: