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VO120188 • OG ZH VO120188 KI-generiert

Zurich High Court Declines Pre-Suit Legal Aid Due to Jurisdictional Limits in Guardianship Matters

Geschäftsnummer VO120188
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant sought free legal aid and appointment of pro bono counsel from the High Court of the Canton of Zurich for a guardianship matter. The court dismissed the application because the President of the High Court lacked jurisdiction to decide on such matters prior to the filing of a lawsuit, as guardianship proceedings in this canton are governed by administrative procedural law rather than the Civil Procedure Code, meaning the specific statutory provision granting the President jurisdiction only applies to civil cases. The resulting decision was issued without cost to the applicant, with a directive explaining that an appeal against this decision on jurisdiction can be filed with the High Court within ten days.

Legislator-Regeste

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Art. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Zurich High Court Declines Pre-Suit Legal Aid Due to Jurisdictional Limits in Guardianship Matters: The court dismissed the application because the President of the High Court lacked jurisdiction to decide on such matters prior to the filing of a lawsuit, as guardianship proceedings in this canton are governed by administrative procedural law rather than the Civil Procedure Code, meaning the specific statutory provision granting the President jurisdiction only applies to civil cases. The resulting decision was issued without cost to the applicant, with a directive explaining that an appeal against this decision on jurisdiction can be filed with the High Court within ten days.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit unentgeltliche Rechtspflege Zuständigkeitsfragen Bestellung eines Rechtsbeistands verfahrensrechtliche Fragen gesetzliche Grenzen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning section to confirm that the proceeding regarding the request for legal aid is free of charge, which corresponds to order point 2.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the final section regarding procedural deadlines not being suspended.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120188-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 17. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich für eine vormundschaftliche Angelegenheit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ stellen (act. 1).

2. Nach § 128 GOG ist der Obergerichtspräsident für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht zuständig. § 128 GOG gilt nur für Zivilverfahren (vgl. Zwischentitel vor § 126 GOG) und kommt damit nur im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung zum tragen. Art. 1 ZPO zufolge regelt die Zivilprozessordnung Verfahren vor den kantonalen Instanzen insbesondere für streitige Zivilsachen sowie für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Kindesund Vormundschaftsrecht untersteht im Rahmen der vom Zivilgesetzbuch vorgegebenen Schranken nur dann der Zivilprozessordnung, wenn die Kantone diese für anwendbar erklären. Es steht den Kantonen jedoch frei, Fragen betreffend das Vormundschaftsund Kindesrecht dem Verwaltungsverfahren zu unterstellen (Sutter-Somm/Klingler in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 1 N 7). Die im Kanton Zürich massgebenden Bestimmungen für familienrechtliche Entscheide befinden sich in §§ 187 ff. GOG. Diese gelten jedoch nur für die Rechtsmittel gegen familienrechtliche Entscheide des Bezirksrates (§ 187 GOG), nicht hingegen für Entscheide der Vormundschaftsbehörde (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 187 N 3). Für Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde sind die Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes massgebend (vgl. auch Merkblatt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich betr. "Hinweise zu schwierigen Verfahrensfragen im Vormundschaftswesen", online abrufbar). Dementsprechend liegt keine Zivilsache vor, weshalb es an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsiden-

ten fehlt, über das Gesuch zu entscheiden. Damit ist darauf nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 17. Dezember 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: