Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO120184 • OG ZH VO120184 KI-generiert

Request for Free Legal Aid in Tenancy Dispute Denied Due to Applicant's Income

Geschäftsnummer VO120184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought free legal aid, including the appointment of a pro bono legal representative, for an ongoing tenancy dispute conciliation procedure. The court determined that while the conciliation procedure itself is cost-free, the request for a court-appointed legal representative under the relevant statute requires proof of indigence, a non-frivolous claim, and necessity. Based on the applicant's documented monthly income of approximately 3,950 (including disability pension and supplementary benefits) and calculated necessary expenses resulting in a disposable monthly surplus of around 900, the court concluded the applicant was not indigent, as they could afford the relatively minor costs of legal representation in the conciliation phase, thus leading to the dismissal of the request for a free representative and non-admission of the request for cost exemption for the procedure itself.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Request for Free Legal Aid in Tenancy Dispute Denied Due to Applicant's Income: The court determined that while the conciliation procedure itself is cost-free, the request for a court-appointed legal representative under the relevant statute requires proof of indigence, a non-frivolous claim, and necessity. Based on the applicant's documented monthly income of approximately 3,950 (including disability pension and supplementary benefits) and calculated necessary expenses resulting in a disposable monthly surplus of around 900, the court concluded the applicant was not indigent, as they could afford the relatively minor costs of legal representation in the conciliation phase, thus leading to the dismissal of the request for a free representative and non-admission of the request for cost exemption for the procedure itself.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gesetzliche Vertretung Nachweis der Bedürftigkeit Einigungsverfahren Gesuch um Ernennung Invalidenversicherungsleistungen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO

The court decided not to rule on the request for granting legal aid for the conciliation proceedings.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

The court dismissed the request for the (retroactive) appointment of a gratuitous legal counsel for the conciliation proceedings.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision was cited to establish that the procedure regarding the request for legal aid is free of charge.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120184-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 10. Januar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 8. November 2012 bei der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirks Zürich ein Schlichtungsgesuch ein betreffend Anfechtung der Kündigung gegen die B._____ (Urk. 1 S. 2).

1.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 liess die Gesuchstellerin beim Obergerichtspräsidenten folgenden Antrag stellen (Urk. 1 S. 2):

"Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend ab dem

8. November 2012 in der Person des Unterzeichneten zu bestellen."

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht, die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Klägerin in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen kostenlos. Entsprechend ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt das Gesuch um (rückwirkende) Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO.

2.3. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen.

Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

An die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sind im Schlichtungsverfahren hohe Anforderungen zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse

sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

2.5. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie verfüge über kein Vermögen. Ihr Einkommen bestehe aus einer monatlichen IV- Rente von Fr. 937.50 und Zusatzleistungen zur IV von monatlich Fr. 2'700.- (Urk. 1 S. 3). Die Zusatzleistungen zur IV von monatlich Fr. 2'700.- sind belegt (Urk. 4/3), gemäss den Rentensteuerausweisen für das Jahr 2011 beträgt die ordentliche IV-Rente jedoch monatlich Fr. 1'250.- (Urk. 4/2). Damit betragen die monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin Fr. 3'950.-. Zu ihren monatlichen Auslagen liess die Gesuchstellerin keine Ausführungen machen. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich unter Berücksichtigung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'032.- (Miete Fr. 1'393.- [Urk. 4/14], Versicherungsprämien Fr. 418.- [Urk. 4/3 S. 2], Steuern Fr. 21.- [Urk. 4/4]). Weitere Auslagen wurden von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Damit resultiert bei der Gesuchstellerin ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 900.-. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es der Gesuchstellerin ohne Weiteres möglich, binnen nützlicher Frist für die relativ geringfügigen Kosten der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren aufzukommen. Da die Gesuchstellerin unter diesen Umständen nicht als mittellos bezeichnet werden kann, ist ihr Gesuch um (rückwirkende) Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Schlichtungsverfahren abzuweisen.

2.6. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirks Zürich wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um (rückwirkende) Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Schlichtungsverfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirks Zürich wird abgewiesen.

3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ − die paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirks Zürich, − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 10. Januar 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: