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VO120178 • OG ZH VO120178 KI-generiert

Dismissal of Free Legal Aid Application for Non-Compliance

Geschäftsnummer VO120178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party seeking free legal aid for a pending maintenance dispute before the Justice of the Peace was ordered by the Higher Court to provide documentation regarding their financial circumstances and that of their mother, along with an indication of whether they requested free legal counsel. Since the requesting party failed to submit the required information and supporting documents by the deadline, the court dismissed the application for free legal aid and the request for the appointment of a free legal representative, reasoning that the failure to comply with the court's prior order necessitated the dismissal of the application.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Free Legal Aid Application for Non-Compliance: Since the requesting party failed to submit the required information and supporting documents by the deadline, the court dismissed the application for free legal aid and the request for the appointment of a free legal representative, reasoning that the failure to comply with the court's prior order necessitated the dismissal of the application.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Bestellung eines Rechtsbeistands Gesuch um Ernennung Friedensrichteramt kostenloses Verfahren Fristwahrung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Applied because the court ruled that the procedure regarding the request for legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited regarding the non-application of statutory suspension of deadlines for filing an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120178-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 12. Januar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 25. November 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betrifft eine Klage auf Unterhalt gegen C._____ (act. 1 und act. 2/1).

1.2. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihre finanziellen Verhältnisse und jene der Mutter mittels aktuellen Belegen nachzuweisen. Zudem wurde ihr aufgegeben mitzuteilen, ob sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantrage (act. 4).

Die Gesuchstellerin nahm die Verfügung am 11. Dezember 2012 entgegen (act. 4). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 4 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.

2. Kosten und Rechtsmittel

2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.

Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin sowie an das Friedensrichteramt B._____.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 12. Januar 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: