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VO120147 • OG ZH VO120147 KI-generiert

Divorce Legal Aid Granted for Pre-Litigation Representation

Geschäftsnummer VO120147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party requested legal aid to appoint a pre-litigation representative for an upcoming divorce. The court granted the request because the party demonstrated financial need, as evidenced by their low income and receipt of disability benefits, and the divorce proceeding appeared likely to result in a settlement agreement, making early legal counsel beneficial to avoid a potentially costly contentious trial. The court appointed the requested representative and limited the initial compensation to 1,600 Swiss Francs.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO; Divorce Legal Aid Granted for Pre-Litigation Representation: The court granted the request because the party demonstrated financial need, as evidenced by their low income and receipt of disability benefits, and the divorce proceeding appeared likely to result in a settlement agreement, making early legal counsel beneficial to avoid a potentially costly contentious trial. The court appointed the requested representative and limited the initial compensation to 1,600 Swiss Francs.

Schlagwörter

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gesetzliche Vertretung unentgeltliche Rechtspflege Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung streitige Scheidung Entschädigung für Invalidität Bestellung eines Rechtsbeistands Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz

Cited as the legal basis for appointing an attorney for the preparation of the case.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

States that the proceedings for legal aid are free of charge.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120147-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 23. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ hinsichtlich der bevorstehenden Scheidung der Gesuchstellerin von ihrem Ehegatten B._____ ersuchen (act. 1).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2.1. Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog.

"Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs.

3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten (vgl. hierzu

Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 88 N 1). Gemäss Botschaft zur Schweizerischen ZPO ist eine vorprozessuale unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch dann zu bestellen, wenn eine Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren erarbeitet werden soll (Botschaft ZPO,

S. 7302).

2.2. Zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin kann den Akten entnommen werden, dass sie Ende September 2012 IV-Leistungen bezog (act. 3/3). Konkretere aktuelle Angaben sind hingegen nicht aktenkundig.

Aus dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 14.

September 2011 geht sodann hervor, dass die Gesuchstellerin im damaligen Zeitpunkt aus IV-Leistungen und Mietertrag einer Wohnung in C._____ [Land in Osteuropa] monatliche Einkünfte von Fr. 1'782.35 generierte (act. 3/2 S. 14). Da ihre notwendigen Lebenshaltungskosten inklusive Grundbetrag mit Fr. 2'731.55 beziffert wurden (act. 3/2 S. 17), wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 3/2 S. 20). Diese Zahlen erscheinen auch heute noch angemessen. Selbst wenn die Gesuchstellerin offenbar im (Mit-)Besitze einer Liegenschaft in C._____ ist, ist von ihrer Mittellosigkeit auszugehen, zumal diese offenbar in einer wenig entwickelten Lage liegt und ein allfälliger Erlös gering ausfallen würde (act. 4/1).

2.3. Im Weiteren darf aufgrund der glaubhaften Vorbringen von Rechtsanwalt Dr.

X._____ und der Gegenpartei davon ausgegangen werden, dass ein Scheidungsverfahren bevorsteht und dass die Parteien darum bemüht sind, eine Scheidungskonvention zu erarbeiten (act. 1 und act. 4/1). Es ist daher im konkreten Fall sinnvoll, wenn die Gesuchstellerin bereits im aktuellen Stadium anwaltlich vertreten ist und auf diese Weise ein allenfalls unnötiges strittiges Scheidungsverfahren und damit verbundene Kosten vermieden werden können.

2.4. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

Es wird erkannt:

1. Der Gesuchstellerin wird im Hinblick auf ein allfälliges Scheidungsverfahren bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt.

2. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–.

3. Dieses Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt Dr. X._____ für sich und zuhanden der Gesuchstellerin sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 23. Oktober 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: