Appointment of Pre-Litigation Legal Counsel Due to Indigence and Need for Settlement Draft
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a request for the appointment of a pre-litigation legal counsel for an individual facing impending divorce proceedings, contingent upon the final filing of the case. The reasoning centered on the applicant demonstrating indigence, evidenced by income from disability benefits barely covering living expenses, and the need for legal assistance to prepare for the divorce, particularly to attempt drafting a settlement agreement, thereby potentially avoiding a costly contentious trial, which is a recognized exception justifying pre-litigation free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO; Appointment of Pre-Litigation Legal Counsel Due to Indigence and Need for Settlement Draft: The reasoning centered on the applicant demonstrating indigence, evidenced by income from disability benefits barely covering living expenses, and the need for legal assistance to prepare for the divorce, particularly to attempt drafting a settlement agreement, thereby potentially avoiding a costly contentious trial, which is a recognized exception justifying pre-litigation free legal aid.
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KI-generiertThis provision justifies the appointment of the free legal counsel (Rechtsbeiständin) until the case is pending.
This provision establishes that the procedure for granting free legal aid is free of charge.
This procedural rule is cited regarding the inapplicability of statutory stays of deadlines for filing an appeal against this decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120146-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 19. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ hinsichtlich der bevorstehenden Scheidung des Gesuchstellers von seiner Ehegattin B._____ ersuchen (act. 1).
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2.1. Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog.
"Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs.
3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten (vgl. hierzu
Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 88 N 1). Gemäss Botschaft zur Schweizerischen ZPO ist eine vorprozessuale unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch dann zu bestellen, wenn eine Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren erarbeitet werden soll (Botschaft ZPO,
S. 7302).
2.2. Zu seinen finanziellen Verhältnissen lässt der Gesuchsteller ausführen, er beziehe eine Invalidenrente (act. 1). Konkretere aktuelle Angaben insbesondere zur Höhe der Rente sind nicht aktenkundig. Aus dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. September 2011 geht sodann hervor, dass der Gesuchsteller im damaligen Zeitpunkt aus Renten der IV, der C._____ und der D._____ monatliche Einkünfte von Fr. 3'094.90 generierte (act. 3/3/2 S. 14). Da seine notwendigen Lebenshaltungskosten inklusive Grundbetrag mit Fr. 3'182.35 beziffert wurden (act. 3/3/2 S. 15), wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 3/2 S. 20). Diese Zahlen erscheinen auch heute noch angemessen. Selbst wenn der Gesuchsteller allenfalls im (Mit-)
Besitze einer Liegenschaft in der E._____ [Land in Südosteuropa] sein sollte, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen, zumal diese offenbar in einer wenig entwickelten Lage liegt und ein allfälliger Erlös gering ausfallen würde (act. 1).
2.3. Im Weiteren darf aufgrund der glaubhaften Vorbringen von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und der Gegenpartei davon ausgegangen werden, dass ein Scheidungsverfahren bevorsteht und dass die Parteien darum bemüht sind, eine Scheidungskonvention zu erarbeiten (act. 1 und act. 3/1). Es ist daher im konkreten Fall sinnvoll, wenn der Gesuchsteller bereits im aktuellen Stadium anwaltlich vertreten ist und auf diese Weise ein allenfalls unnötiges strittiges Scheidungsverfahren und damit verbundene Kosten vermieden werden können.
2.4. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeiständin erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Es wird erkannt:
1. Dem Gesuchsteller wird im Hinblick auf ein allfälliges Scheidungsverfahren bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt.
2. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–.
3. Dieses Verfahren ist kostenlos.
4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwältin lic. iur.
X._____ für sich und zuhanden des Gesuchstellers sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 19. Oktober 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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