Dismissal of Legal Aid Application for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn applicant sought legal aid and the appointment of a pro bono counsel based on being evicted and unable to find new housing due to existing debt enforcement proceedings. After being formally requested by the court to further substantiate the application, specifically addressing the subject matter of the main action, the lack of hopelessness of the case, and the necessity of representation, the applicant failed to submit the required information by the deadline. Consequently, the court dismissed the application for legal aid and the appointment of counsel because the applicant did not provide the necessary grounds and evidence mandated by procedure to support the request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Legal Aid Application for Lack of Substantiation: After being formally requested by the court to further substantiate the application, specifically addressing the subject matter of the main action, the lack of hopelessness of the case, and the necessity of representation, the applicant failed to submit the required information by the deadline. Consequently, the court dismissed the application for legal aid and the appointment of counsel because the applicant did not provide the necessary grounds and evidence mandated by procedure to support the request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning, stating that the procedure for free legal aid is free of charge, which aligns with order 2 concerning the costs of the decision.
Cited in order 4 regarding the inapplicability of statutory stays of time limits for the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120136-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 25. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte mit Eingabe vom
23. September 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und ersuchte um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). Zur Begründung brachte er vor, es sei ihm und seiner Familie die Wohnung gekündigt worden, und infolge der offenen Betreibungen habe er keine neue Wohnung finden können, weshalb er das Gericht um Hilfe ersuche (act. 1 S. 4).
2. Mit Verfügung vom 26. September 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sein Gesuch näher zu begründen. Insbesondere wurde er aufgefordert, sich zur Frage des Klagegegenstandes, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Klage in der Hauptsache sowie zur Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu äussern (act. ).
3. Innert Frist ging beim Obergerichtspräsidenten keine Eingabe des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes androhungsgemäss (act. 3 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.
4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 25. Oktober 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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