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VO120115 • OG ZH VO120115 KI-generiert

Denial of Legal Aid for Conciliation Due to Insufficient Proof of Financial Need

Geschäftsnummer VO120115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party seeking free legal aid for a conciliation procedure concerning a claim for maintenance was denied the request because they failed to sufficiently prove their financial need, particularly regarding asset disclosure, which is mandatory for such applications. The court reasoned that while the applicant had minimal income as an apprentice, the standard for proving indigence is strict for conciliation proceedings due to limited costs, and furthermore, potential maintenance obligations from the applicant's parent must be considered in assessing financial need, for which the parent's asset situation was entirely unsubstantiated by documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 117 ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Denial of Legal Aid for Conciliation Due to Insufficient Proof of Financial Need: The court reasoned that while the applicant had minimal income as an apprentice, the standard for proving indigence is strict for conciliation proceedings due to limited costs, and furthermore, potential maintenance obligations from the applicant's parent must be considered in assessing financial need, for which the parent's asset situation was entirely unsubstantiated by documentation.

Schlagwörter

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Nachweis der Bedürftigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einigungsverfahren Unterhaltspflicht Beweismass finanzielle Notlage Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 117 ZPO
Juli 2012 liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergericht des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic.
Art. 113 Abs. 1 ZPO
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v.
Art. 99 ZPO
Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht.
Art. 119 Abs. 3 ZPO
Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Art. 119 Abs. 5 ZPO
Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO
Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Art. 119 Abs. 2 ZPO
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht.
Art. 119 Abs. 6 ZPO
Applied to declare the procedure concerning the application for legal aid to be free of charge.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Applied to declare the procedure concerning the application for legal aid to be free of charge.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120115-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 16. August 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unterhalt gegen C._____ einreichen (act. 4/2).

1.2. Am 27. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergericht des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ ersuchen (act. 1).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist.

Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen.

2.6. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, sie befinde sich zurzeit in der Lehre zur Detailhandelsfachfrau und verdiene Fr. 887.- pro Monat (act. 1 S. 3). Dem Lehrvertrag zufolge hat im August 2012 das 2. Bildungsjahr begonnen (act. 4/5, vgl. auch act. 4/2 S. 2), weshalb sich der Lohn der Gesuchstellerin auf Fr. 1'100.- brutto erhöht hat (act. 4/5). Das Einkommen der Kindsmutter beträgt gemäss der Lohnabrechnung Mai 2012 Fr. 2'464.40 netto pro Monat.

Zudem erhält sie für die Gesuchstellerin Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 250.- pro Monat (act. 4/10). Über Vermögen verfügt die Gesuchstellerin den Angaben im Gesuch zufolge nicht (act. 1 S. 3). Belege hierzu fehlen jedoch. Ob die Kindsmutter sodann über Vermögen verfügt, kann dem Gesuch ebenfalls nicht entnommen werden. Es wird zwar festgehalten, die finanzielle Situation der Mutter sei ebenfalls knapp (act. 1 S. 3). Unterlagen wie Kontoauszüge oder die Steuererklärung, welche dies bzw. die Vermögenslosigkeit belegen würden, befinden sich aber keine in den Akten. Damit beschränken sich die Angaben der Gesuchstellerin betreffend allfälliges Vermögen auf blosse Behauptungen. Solche reichen zur Begründung der Mittellosigkeit nicht aus. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung sodann nicht auf. Infolge der unterlassenen Mitwirkung betreffend den Nachweis ihrer Vermögensverhältnisse ist es dem Gericht nicht möglich, die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin hinreichend zu beurteilen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzu-

weisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin,

- das Friedensrichteramt B._____,

- die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse].

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 16. August 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

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