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VO120107 • OG ZH VO120107 KI-generiert

Dismissal of Application for Legal Aid Due to Non-Compliance

Geschäftsnummer VO120107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant petitioned for legal aid and the appointment of a free legal counsel, but after being ordered to submit current documentation regarding their financial situation and to justify the need for counsel, the applicant failed to provide the requested information or evidence by the deadline. Consequently, the court dismissed the application for free legal aid and the appointment of counsel because the applicant did not comply with the procedural requirements set forth by the court for substantiating their financial inability to afford legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Application for Legal Aid Due to Non-Compliance: Consequently, the court dismissed the application for free legal aid and the appointment of counsel because the applicant did not comply with the procedural requirements set forth by the court for substantiating their financial inability to afford legal costs.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands unentgeltliche Rechtspflege Gesuch um Ernennung Prozessvoraussetzung Fristwahrung Rückzug des Rechtsbegehrens Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive to declare the court proceedings regarding the application for free legal aid as cost-free.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive to specify that statutory suspension of deadlines does not apply to the appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120107-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 31. August 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Nach Eingang des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C._____ übermittelte dieses am 8. Juli 2012 das Gesuch samt Beilagen ans Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1).

1.2. Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse mittels aktuellen Belegen nachzuweisen.

Zudem wurde ihm aufgegeben, die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu begründen (act. 4). Der Gesuchsteller nahm die Verfügung am 28. Juli 2012 entgegen (act. 4). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 4 S. 3)

und ohne Weiterungen abzuweisen.

2. Kosten und Rechtsmittel

2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.

Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller sowie an das Friedensrichteramt Zell.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 31. August 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am: