Application for Free Legal Aid Dismissed Due to Declaratory Judgment Exception to Conciliation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought the granting of free legal aid concerning a request for a negative declaratory judgment, which related to debt collection proceedings under specific federal law, thereby obviating the mandatory conciliation procedure required for other main actions. The court determined that because the main action, a negative declaratory judgment concerning the removal of a debt entry, falls under the statutory exception that dispenses with the prior conciliation step, there was no need to rule on the request for free legal aid for that procedure, leading to the dismissal of the application as being non-admissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO, Art. 85a SchKG, Art. 85a Abs. 3 SchKG; Application for Free Legal Aid Dismissed Due to Declaratory Judgment Exception to Conciliation: The court determined that because the main action, a negative declaratory judgment concerning the removal of a debt entry, falls under the statutory exception that dispenses with the prior conciliation step, there was no need to rule on the request for free legal aid for that procedure, leading to the dismissal of the application as being non-admissible.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article regulates that the procedure concerning the request for legal aid shall be free of charge, as reflected in order no. 2.
Cited in order no. 4 to specify that statutory suspension of deadlines does not apply to the appeal against this decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120097-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Verfügung vom 16. Juli 2012
gegen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend negative Feststellungsklage ein (act. 3/1). Am 24. Juni 2012 ersuchte sie sodann beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragte sie explizit nicht (act. 1 S. 4).
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG. Den durch die Gesuchstellerin ins Recht gereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sie in der Hauptsache eine negative Feststellungsklage im beschleunigten Verfahren geltend macht (act. 3/2, act. 3/5). Hierbei handelt es sich um eine Klage gestützt auf Art. 85a SchKG (Mit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist das beschleunigte Verfahren ersatzlos gestrichen worden, weshalb die Klage nun im ordentlichen oder - bei einem Streitwert bis Fr. 30'000.- - im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist). Im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren"
führt die Gesuchstellerin sodann mit Blick auf das Begehren in der Hauptsache aus, sie beantrage im Weiteren die Löschung der Betreibung. Nach Art. 85a Abs. 3 SchKG hebt das Gericht die Betreibung im Falle der Gutheissung der Klage auf oder stellt sie ein. Die Betreibung erscheint damit nicht mehr in einer Betreibungsauskunft. Dementsprechend ist auch dieses Ersuchen von der Klage nach Art. 85a SchKG erfasst. In Anwendung von Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO entfällt damit für das Begehren der Gesuchstellerin in der Hauptsache ein Schlichtungsverfahren und somit auch die Notwen-
digkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit nicht einzutreten.
3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Gesuchstellerin,
- das Friedensrichteramt C._____,
- an die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 16. Juli 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: