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VO120089 • OG ZH VO120089 KI-generiert

Legal Aid Application Withdrawal in Maintenance Conciliation Proceeding

Geschäftsnummer VO120089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant sought legal aid for a conciliation proceeding concerning a maintenance claim against a parent; however, after being requested to provide documentation regarding the financial situation of the custodial parent, the applicant subsequently informed the court that minimal costs were anticipated for the conciliation procedure and requested the matter be dropped, leading the court to dismiss the legal aid application as withdrawn, noting that the legal aid proceeding itself is cost-free.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Legal Aid Application Withdrawal in Maintenance Conciliation Proceeding: Mit Eingabe von 15. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch ihre Beiständin lic. iur. X._____, beim Friedensrichteramt Z._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen ihren Vater C._____ auf Bezahlung von Unterhalt (vgl. Urk. 2/4).

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Einigungsverfahren Unterhaltskosten Rechtshilfe in Zivilsachen Unterhaltspflicht Verweis ad separatum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for declaring the proceedings concerning the request for legal aid as free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to the time limit for filing an appeal, specifically stating that statutory stays of deadlines do not apply.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120089-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 10. August 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe von 15. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch ihre Beiständin lic. iur. X._____, beim Friedensrichteramt Z._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen ihren Vater C._____ auf Bezahlung von Unterhalt (vgl. Urk. 2/4).

2. Gleichentags liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, die Auslagen und die allfälligen Einnahmen sowie allfällig vorhandenes Vermögen ihrer Mutter mittels aktueller Dokumente zu belegen (Urk. 3).

3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass ihr für das Schlichtungsverfahren nur minimale Kosten auferlegt würden, weshalb beantragt werde, das Verfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschreiben (Urk. 4). Damit liess die Gesuchstellerin sinngemäss ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehen, weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an

− die Beiständin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Z._____, … [Adresse]

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 10. August 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: