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VO120078 • OG ZH VO120078 KI-generiert

Application for Free Legal Aid Dismissed for Failure to Provide Documentation

Geschäftsnummer VO120078
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought the benefit of free legal aid for conciliation proceedings concerning the modification of a maintenance agreement, but failed to comply with the court's request to submit the maintenance agreement and mandatory documentation detailing their current monthly income and expenses, as well as explaining why they could not afford the relatively minor costs of the conciliation procedure. The court reasoned that because the applicant did not fulfill their duty to cooperate by providing the necessary evidence to assess their financial situation and the prospects of success, the application for free legal aid had to be dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Application for Free Legal Aid Dismissed for Failure to Provide Documentation: The court reasoned that because the applicant did not fulfill their duty to cooperate by providing the necessary evidence to assess their financial situation and the prospects of success, the application for free legal aid had to be dismissed.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit Einigungsverfahren Finanzhilfe administrative Rechtshilfe Konkursbegehren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Used to establish that the procedure for granting legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive regarding the inapplicability of statutory suspension of deadlines for appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120078-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 4. Juli 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat mit Eingabe vom 23. Mai 2012 (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 1. Juni 2012) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ gestellt (Urk. 1). In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen C._____, gesetzlich vertreten durch D._____, auf Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 6. September 2010 (Urk. 2/1)

1.2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um den Unterhaltsvertrag vom 6. September 2010 und die in der genannten Verfügung erwähnten fehlenden Belege zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen einzureichen sowie darzulegen, weshalb er nicht im Stande sei, die - relativ geringfügigen - Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen (Urk. 3).

1.3. Innert Frist ging beim Obergericht ein Schreiben des Gesuchstellers ein, in welchem er ausführt, bis jetzt mit seinen Firmen keine Umsätze erzielt und einzig mit Nebenjobs ein minimales Einkommen verdient zu haben. Zudem garantiert er, dass seine Angaben in der Steuererklärung absolut korrekt seien (Urk. 4). Der Gesuchsteller unterliess es jedoch, die in der Verfügung angeführten fehlenden Belege zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen sowie den Unterhaltsvertrag vom 6. September 2010 einzureichen und darzulegen, weshalb er die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht tragen könne.

1.4. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und die Prozesschancen zu beurteilen. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

2. Kosten und Rechtsmittel

2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller sowie an das Friedensrichteramt B._____.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Juli 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: