Denial of Free Legal Aid for Failure to Provide Financial Documentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party seeking the benefit of free legal aid for a conciliation proceeding must demonstrate both indigence and a non-frivolous claim, requiring comprehensive submission of all relevant income and asset documentation. The court denied the request because the applicant failed to provide any documentation regarding their financial circumstances, despite being explicitly instructed to do so by the lower court, thus not fulfilling their mandatory duty of cooperation to allow for an assessment of their need.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 2 ZPO; Denial of Free Legal Aid for Failure to Provide Financial Documentation: The court denied the request because the applicant failed to provide any documentation regarding their financial circumstances, despite being explicitly instructed to do so by the lower court, thus not fulfilling their mandatory duty of cooperation to allow for an assessment of their need.
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KI-generiertThis provision establishes that the procedure concerning legal aid is free of charge, which is ordered in the dispositive (Order 2).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120053-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 4. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Am 13. Februar 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung gegen B._____ ein (act. 2/1). Mit gleichentags erlassener Verfügung setzte das Friedensrichteramt dem Gesuchsteller eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 380.- an (act. 2/1). Mit Schreiben vom
30. März 2012 verwies das Friedensrichteramt den Gesuchsteller sodann zur Stellung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2/2). Das Gesuch ging am 11. April 2012 bei der hiesigen Instanz ein (act. 1).
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs
2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermö-
gensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt der Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.3. Der Gesuchsteller hat vorliegend keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht. Seine Angaben beschränken sich auf die blosse Behauptung, er verfüge über kein Einkommen und habe sich daher beim Sozialamt der Stadt Z._____ angemeldet (act. 1). In seinem Schreiben vom 30. März 2012 hat das Friedensrichteramt den Gesuchsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege müsse entsprechend dokumentiert werden, namentlich müssten die Einkommensund Vermögensverhältnisse dargelegt und der Grund des geltend gemachten Anspruchs erklärt werden (act. 2/2). Trotz dieses Hinweises hat es der Gesuchsteller unterlassen, die notwendigen Dokumente seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beizulegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich unter diesen Umständen nicht auf.
Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
3. Kosten und Rechtsmittel
3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.
Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen
Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an:
− den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein)
− das Friedensrichteramt C._____ (gegen Empfangsschein)
− die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] (gegen Empfangsschein).
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. Mai 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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