Legal Aid Denial for Maintenance Modification Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn applicant, represented by the parent holding custody, requested free legal aid for a conciliation proceeding seeking modification of a maintenance agreement. The court dismissed the application for free legal aid because the applicant failed to provide the required documentation regarding their financial circumstances and the lack of obviously futile prospects of success within the deadline set by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Legal Aid Denial for Maintenance Modification Application: The court dismissed the application for free legal aid because the applicant failed to provide the required documentation regarding their financial circumstances and the lack of obviously futile prospects of success within the deadline set by the court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section to state that the procedure for granting legal aid is free of charge, although not explicitly repeated in the dispositive, it informs the cost ruling (Order 2).
Cited regarding the non-applicability of statutory time-limit suspensions for filing an appeal against this decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120052-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 14. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Mit Eingabe vom 18. Februar 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C._____ durch seine Mutter B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 13. Dezember 1995 gegen D._____ einreichen (act. 2). Am
4. April 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1).
1.2. Mit Verfügung vom 18. April 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse und jene der Mutter sowie das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ausreichend zu begründen und zu dokumentieren (act. 3). Die Mutter des Gesuchstellers hat die Verfügung am
25. April 2012 entgegengenommen (act. 3). Die in der Verfügung angesetzte Frist von zehn Tagen endete damit am 7. Mai 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO).
Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.
2. Kosten und Rechtsmittel
2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.
Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In-
stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller sowie an das Friedensrichteramt der Stadt C._____.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 14. Mai 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: