Dismissal of Free Legal Aid Application for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual seeking free legal aid for an employment law claim submitted an application which was forwarded to the higher court by the Justice of the Peace, requiring the applicant to document their financial situation and the non-frivolous nature of their case. The court deemed that the applicant failed to retrieve a registered letter containing the order setting a deadline, triggering the statutory delivery fiction, and subsequently missed the ten-day deadline to provide the requested documentation; therefore, the court dismissed the application for free legal aid as the applicant did not comply with the procedural requirements following due notification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO; Dismissal of Free Legal Aid Application for Procedural Non-Compliance: The court deemed that the applicant failed to retrieve a registered letter containing the order setting a deadline, triggering the statutory delivery fiction, and subsequently missed the ten-day deadline to provide the requested documentation; therefore, the court dismissed the application for free legal aid as the applicant did not comply with the procedural requirements following due notification.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to rule that the appeal procedure concerning the request for legal aid is free of charge.
Cited in the dispositive regarding the non-applicability of legal deadlines suspensions for filing an appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120045-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 4. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Mit Eingabe vom 23. März 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt der Stadt Z._____, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO betreffend eine arbeitsrechtliche Forderung gegen die B._____ AG ein (act. 2). Am 26. März 2012 leitete das Friedensrichteramt das Gesuch an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 1).
1.2. Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse und das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ausreichend zu dokumentieren (act. 3). Der Gesuchsteller hat besagte Verfügung nicht abgeholt (act. 3). Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung einer Verfügung bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste (sog. Zustellungsfiktion). Der Zustellungsversuch an den Gesuchsteller erfolgte vorliegend am 10. April 2012, weshalb die Frist von sieben Tagen am 17. April 2012 endete. Der Gesuchsteller holte die Sendung innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er aufgrund des hängigen Verfahrens vor dem Friedensrichteramt mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste. Dass der Gesuchsteller das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selbst beim Obergericht einreichte, sondern das Friedensrichteramt dieses der hiesigen Instanz weiterleitete, vermag daran nichts zu ändern, zumal Gerichtsbehörden berechtigt sind, Eingaben im Falle ihrer Unzuständigkeit an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
1.3. Erfolgt die Zustellung einer gerichtlichen Sendung - sei es mittels tatsächlicher Aushändigung oder in Form der Zustellungsfiktion - ordnungsgemäss, so ist die Partei gehörig über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt worden. Die darin angesetzten Fristen werden damit ausgelöst (BSK ZPO-Bornatico, Art.
138 N 25). Vorliegend begann die in der Verfügung vom 4. April 2012 angesetzte Frist von zehn Tagen am 18. April 2012 zu laufen und endete damit am 30. April 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.
2. Kosten und Rechtsmittel
2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.
Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Z._____.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. Mai 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: