Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO120042 • OG ZH VO120042 KI-generiert

Grant of Free Legal Aid for Minor's Child Support Claim

Geschäftsnummer VO120042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, represented by their guardian and legal counsel, sought free legal aid for conciliation proceedings concerning child support. The court reasoned that the applicant, a minor without income or assets whose support provider receives state aid, clearly met the requirement of indigence, and that the anticipated child support claim was not obviously futile, thus satisfying the prerequisites for granting the relief. Consequently, the court granted free legal aid for the conciliation phase, ordering the responsible municipality to cover the associated costs, subject to later reallocation upon the main litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 2 ZPO; Grant of Free Legal Aid for Minor's Child Support Claim: The court reasoned that the applicant, a minor without income or assets whose support provider receives state aid, clearly met the requirement of indigence, and that the anticipated child support claim was not obviously futile, thus satisfying the prerequisites for granting the relief. Consequently, the court granted free legal aid for the conciliation phase, ordering the responsible municipality to cover the associated costs, subject to later reallocation upon the main litigation.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kindesunterhalt minderjähriges Kind Einigungsverfahren Staatliche Beihilfen Kostenverlegung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

The court used this article as the primary legal basis for granting the request for free legal aid, referencing the requirements of indigence and non-frivolousness.

Art. 207 Abs. 2 ZPO

This provision is cited in the dispositive (order 2) as a reservation regarding the cost allocation for the free legal aid concerning the conciliation procedure.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

This article established that the procedure concerning free legal aid is free of charge, which is reflected in order 3.

Art. 121 ZPO

This article is cited to explain the appeal route for the decision on free legal aid, although the appeal itself was rendered impossible by the outcome in order 4.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

This article is cited in the reasoning leading up to order 4, defining the opposing party's right to appeal the decision on free legal aid.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

This procedural rule is mentioned in the final order (order 5) regarding the non-applicability of statutory procedural pauses for filing an appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120042-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch

Urteil vom 13. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, vertreten durch Beistand lic. iur. C._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage/Prozessuales

1.1. Mit Eingabe vom 22. März 2012 ersuchte der Gesuchsteller, vertreten durch Beistand lic. iur. C._____, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Kindesunterhalt (act. 1).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind dabei sehr strenge Mass-

stäbe anzulegen: So sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen – es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

Der Gesuchsteller ist ein einjähriges Kleinkind ohne eigenes Einkommen oder Vermögen (act. 2/2). Seine Mutter bezieht gemäss vorliegenden Unterlagen eine 50% IV-Rente und wird ergänzend bis zum familiären Existenzminimum vom Sozialamt unterstützt. Sie kann somit aufgrund allfälliger familienrechtlicher Unterhaltspflichten nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten werden. Die Unterhaltspflicht des Vaters ist gerade Streitgegenstand des Verfahrens, für welches vorliegend um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist somit offenkundig und ausgewiesen.

2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

Der Gesuchsteller will eine Unterhaltsklage gegen seinen Vater anstrengen (vgl. Urk. 3/1). Zum jetzigen Zeitpunkt und aufgrund der vorliegenden Verfahrensakten kann im Sinne des soeben Ausgeführten klarerweise nicht gesagt werden, die angehobene Klage auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen sei aussichtslos.

2.5. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden.

2.6. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wurde ausdrücklich nicht beantragt, weshalb auf Ausführungen zur Notwendigkeit der Wahrung der Rechte durch einen Rechtsbeistand verzichtet werden kann.

3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO, werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Es ist jedoch fraglich, ob der Bundesgesetzgeber die unentgeltlich prozessierenden Parteien damit direkt an den Kanton verweisen will oder nicht vielmehr an das für das Verfahren zuständige Gemeinwesen.

3.2. Gemäss § 57 GOG übernehmen im Kanton Zürich die Friedensrichter die Funktion der Schlichtungsbehörde gemäss ZPO. Diese sind als kommunale Behörden ausgestaltet (§ 53 GOG) und werden für ihre Tätigkeiten von den Gemeinden vergütet (§ 56 GOG). Darüber hinaus fallen die Einnahmen der Friedensrichter in die Gemeindekasse (§ 56 GOG), denn mit Einführung des GOG wurde das Sportelsystem, welches unter dem Regime des bisherigen kantonalen Prozessrechts (ZPO/ZH und GVG) bei zahlreichen Friedensrichterämter Anwendung gefunden hatte, abgeschafft (vgl. Weisung zum E-GOG, S. 113). Es ist daher folgerichtig, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das (kommunale) Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Daran vermag allein die Tatsache, dass gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident (und nicht etwa wie unter kantonalem Prozessrecht ab Eingang des Sühnebegehrens die Friedensrichter selbst) über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage zu befinden hat, nichts zu ändern. Diese Kostentragung entspricht im Übrigen – zumindest was die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft – auch der bisherigen zürcherischen Praxis.

3.3. Zu beachten ist, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ZPO ff. zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

3.4. Vorliegend sind deshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO durch die Stadt D._____ zu tragen.

4. Kosten und Rechtsmittel

4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Nachdem dem Gesuch entsprochen wurde, fällt ein derartiges Rechtsmittel ausser Betracht.

4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Unterhalt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt D._____.

3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung an die Vertretung des Gesuchstellers, an das Friedensrichteramt D._____, sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herrn E._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 13. April 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber

lic. iur. T. Brütsch

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