Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO120041 • OG ZH VO120041 KI-generiert

Legal Aid Denied Due to Unattempted Conciliation, Exception for Divorce Amendment Proceedings

Geschäftsnummer VO120041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to consider a request for legal aid because the applicant had not first attempted a conciliation procedure, which is generally required before filing a lawsuit. The court explained that while conciliation is usually mandatory, it is waived in divorce cases and therefore also in contentious proceedings to amend a divorce decree. Since the applicant's request was for legal aid in a matter where conciliation is not required, the request was dismissed, but the applicant was informed they could reapply for legal aid if the case proceeded to the district court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 197 ZPO, Art. 198 ZPO; Legal Aid Denied Due to Unattempted Conciliation, Exception for Divorce Amendment Proceedings: The court explained that while conciliation is usually mandatory, it is waived in divorce cases and therefore also in contentious proceedings to amend a divorce decree. Since the applicant's request was for legal aid in a matter where conciliation is not required, the request was dismissed, but the applicant was informed they could reapply for legal aid if the case proceeded to the district court.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einigungsverfahren streitige Scheidung Scheidung auf Klage eines Ehegatten Einspruch gegen die Eheschliessung Nichtigkeitsverfahren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 119 Abs. 6 ZPO

States that the proceedings for legal aid are free of charge.

Art. 121 ZPO

Allows the applicant to appeal the decision to the High Court if legal aid is rejected.

Art. 319 lit. b ZPO

Defines the decision of the High Court President as a first-instance decision in this context.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120041-O/U

Der Präsident (Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller)

Verfügung vom 4. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 20. März 2012 überwies das Friedensrichteramt der Stadt Z._____, das dort eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung des Gesuchstellers vom 22. Februar 2012 im Rahmen einer dort anhängig gemachten Klage gegen B._____ betreffend Abänderung Unterhalt samt Beilagen zuständigkeitshalber dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 1-3).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Grundsätzlich geht dem Entscheidverfahren immer ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Art. 198 ZPO enthalten. Gemäss Art. 198 lit. c ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Scheidungsverfahren. Auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wurde bei Scheidungsklagen verzichtet, da gemäss Art. 291 ZPO vor Gericht zunächst eine Einigungsverhandlung stattfindet (Botschaft ZPO, 7329; Siehr, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 274). Für strei-

tige Änderungen eines Scheidungsurteils gelten die Regeln über die Scheidungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 198 lit. c i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren somit auch in einem Verfahren um Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (ebenso: Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 198).

2.3. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb nicht einzutreten. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Z._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] − die Mutter der Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse], zur Kenntnisnahme je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Mai 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am: