Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO120039 • OG ZH VO120039 KI-generiert

Jurisdictional Limits on Pre-Litigation Legal Aid Requests

Geschäftsnummer VO120039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought free legal aid and the appointment of a pro bono counsel from the High Court President in anticipation of family court proceedings, specifically regarding measures for marital protection, while indicating a separation from their spouse. The court determined that it lacked jurisdiction to rule on the request for exemption from court costs and advance payments because the anticipated family matter involves a mandatory conciliation hearing where such matters are typically addressed, and in this specific case, the conciliation procedure is expressly waived for marital protection matters, thus necessitating a new application before the competent lower court. Furthermore, the request for a pro bono counsel prior to initiating legal action was denied because the applicant failed to substantiate the necessity for such pre-litigation representation to clarify prospects or gather necessary evidence before filing a claim.

Legislator-Regeste

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Art. 114 ZGB, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 198 lit. a ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Jurisdictional Limits on Pre-Litigation Legal Aid Requests: The court determined that it lacked jurisdiction to rule on the request for exemption from court costs and advance payments because the anticipated family matter involves a mandatory conciliation hearing where such matters are typically addressed, and in this specific case, the conciliation procedure is expressly waived for marital protection matters, thus necessitating a new application before the competent lower court. Furthermore, the request for a pro bono counsel prior to initiating legal action was denied because the applicant failed to substantiate the necessity for such pre-litigation representation to clarify prospects or gather necessary evidence before filing a claim.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Zuständigkeitsfragen gesetzliche Vertretung Bestellung eines Rechtsbeistands Eheschutzverfahren Forderungseingabe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited in order 1 as the basis for not entering a decision regarding exemption from court costs.

Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO

Cited in order 1 as the basis for not entering a decision regarding exemption from advance payments and security deposits.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in order 3 to establish that the current procedure regarding the application for free legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in order 5 regarding the inapplicability of statutory suspension of deadlines for filing an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120039-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 23. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 15. März 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, wobei sie darum ersuchen liess, ihr für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bestellen (Urk. 1). Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass der Rechtsbeistand bereits vorprozessual bestellt werden soll (Urk. 1

S. 2).

1.2. Aus der Begründung des Gesuchs geht hervor, dass sich die Gesuchstellerin und deren Ehemann B._____ getrennt haben und die Gesuchstellerin seit Anfang Januar 2012 in C._____ wohnt. Entgegen ursprünglichen Verlautbarungen habe der Ehemann der Gesuchstellerin die schriftliche Zustimmung zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren nicht gegeben. Die Gesuchstellerin werde daher wohl die zwei Jahre Wartezeit gemäss Art. 114 ZGB abwarten müssen. Zwischenzeitlich seien allerdings Eheschutzmassnahmen notwendig (Urk. 1 S. 2 f.).

2. Beurteilung des Gesuches

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.

2.2. Vorliegend steht gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin ein Eheschutzverfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren

- für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könnte - entfällt. Der angerufene Obergerichtspräsident ist für die Beurteilung des gestellten Gesuchs daher nicht zuständig. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs.

1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschussund Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht einzutreten.

2.3. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens (Urk. 1 S. 2).

2.4. Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes soll es der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 87 Nr. 21).

2.5. Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb ihr das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage beim zuständigen Bezirksgericht aufdränge bzw. notwendig sei. Dem Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes ist deshalb nicht stattzugeben. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschussund Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO)

nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Dieses Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung an

− Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 23. April 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am: