Dismissal of Free Legal Aid Application for Non-Cooperation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn applicant sought free legal aid for a dispute concerning maintenance payments from their father, claiming indigence due to being an apprentice after failing an examination. The court had previously ordered the applicant to substantiate the request and submit necessary documentation by a specified deadline, threatening dismissal upon non-compliance. Since the applicant failed to submit any documentation or further filing by the extended deadline, the court dismissed the application for free legal aid due to the breach of the duty to cooperate, though the subsequent court procedure itself was ruled to be free of charge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Free Legal Aid Application for Non-Cooperation: The court had previously ordered the applicant to substantiate the request and submit necessary documentation by a specified deadline, threatening dismissal upon non-compliance. Since the applicant failed to submit any documentation or further filing by the extended deadline, the court dismissed the application for free legal aid due to the breach of the duty to cooperate, though the subsequent court procedure itself was ruled to be free of charge.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to declare the appeal proceedings concerning legal aid to be free of charge.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120037-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 4. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Am 12. März 2012 ging beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren gegen seinen Vater betreffend Unterhaltszahlungen ein. Gleichzeitig ersuchte A._____ um die Bestellung von Rechtsanwalt X._____, … [Adresse], als unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 1 und 2). Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, er befinde sich zurzeit in der Lehre, nachdem er im Jahre 2011 die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe. Der Vater habe mittels Anwalt erwirken können, dass er ihm, dem Gesuchsteller, keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen müsse (act. 1).
1.2. In der Folge setzte das Gericht dem Gesuchsteller mit Verfügung vom
15. März 2012 Frist zur Konkretisierung seines Gesuchs sowie zur Einreichung diverser Unterlagen an, mit der Androhung, dass das Gesuch im Unterlassungsfalle abgewiesen werde (act. 4). Auf Antrag hin wurde die Frist sodann bis zum 19. April 2012 verlängert (act. 6). Innert erstreckter Frist gingen beim Gericht weder eine Eingabe noch die eingeforderten Unterlagen ein. Damit ist das Gesuch entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 15. März 2012 sowie mit Blick auf die Verletzung der in besagter Verfügung dargelegten Mitwirkungspflicht (Urk. 4 S. 3) ohne Weiterungen abzuweisen.
2. Kosten und Rechtsmittel
2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober-
gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.
Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. Mai 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: