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VO120026 • OG ZH VO120026 KI-generiert

Legal Aid Application Improperly Filed with Appellate Court President

Geschäftsnummer VO120026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party requested legal aid for a case pending before a district court. The appellate court president, who only has jurisdiction over legal aid requests prior to the filing of a lawsuit, determined that the request was filed for the wrong stage of proceedings. The court explained that legal aid applications for the judicial phase must be made directly to the relevant court, not to the appellate court president, and therefore dismissed the request without entering into its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Legal Aid Application Improperly Filed with Appellate Court President: The appellate court president, who only has jurisdiction over legal aid requests prior to the filing of a lawsuit, determined that the request was filed for the wrong stage of proceedings. The court explained that legal aid applications for the judicial phase must be made directly to the relevant court, not to the appellate court president, and therefore dismissed the request without entering into its merits.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege hängiges Verfahren Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsschutzinteresse Rechtspflege Klagegrund des Ermessensmissbrauchs Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision states that the proceedings for legal aid are free of charge, and the decision explicitly states that the Obergericht procedure is free.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120026-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 24. Februar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bei der Audienz des Bezirksgerichts Zürich hängige Verfahren mit der Nummer ER120028-L/Z1 (Urk. 1).

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Gemäss seinem Gesuch vom 15. Februar 2012 ersucht der rechtsunkundige und unvertretene Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für ein bei der Audienz des Bezirksgerichts Zürich hängiges Verfahren (Urk. 1). Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfahren. Entsprechende Gesuche für das gerichtliche Verfahren können ohne Rechtsverlust direkt bei der betreffenden Instanz - vorliegend beim zuständigen Richter oder bei der zuständigen Richterin der Audienz des Bezirksgerichts Zürich - eingereicht werden.

2.3. Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Beilagen (act. 4/1-7; auf dem Rechtshilfeweg).

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 24. Februar 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: