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VO120024 • OG ZH VO120024 KI-generiert

Dismissal of Free Legal Aid Request Due to Improper Filing and Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer VO120024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request for free legal aid and representation because the applicant had not filed the request with the correct court. The court explained that while it can grant free legal aid before a lawsuit is filed, it only has jurisdiction until the conciliation process is complete. The applicant's request, however, was for the main proceedings. Furthermore, the court noted that since the case involved modifying a divorce judgment, a conciliation process was not required by law, meaning there was no conciliation phase for which free legal aid could be granted.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 284 Abs. 3 ZPO, Art. 198 lit. c ZPO, Art. 198 lit. c i.V.m, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO; Dismissal of Free Legal Aid Request Due to Improper Filing and Lack of Jurisdiction: The court explained that while it can grant free legal aid before a lawsuit is filed, it only has jurisdiction until the conciliation process is complete. The applicant's request, however, was for the main proceedings. Furthermore, the court noted that since the case involved modifying a divorce judgment, a conciliation process was not required by law, meaning there was no conciliation phase for which free legal aid could be granted.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege sachliche Unzuständigkeit Scheidungsverfahren gesetzliche Vertretung kostenloses Verfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

The court order states that the proceeding for legal aid is free of charge, citing this provision.

Art. 121 ZPO

The court order outlines the procedure for appealing the decision on legal aid, referencing this provision.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

The court order specifies that statutory suspension of deadlines does not apply to appeals against this decision, citing this provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120024-O/U

Der Präsident (Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller)

Verfügung vom 18. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1).

1.2. Dem erwähnten Gesuch und dem beigelegten Entwurf der Klageschrift ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller beabsichtigt, beim Bezirksgericht Dietikon eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einzureichen. Mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung gehe es ihm vor allem darum, die entworfene Klageschrift überprüfen zu lassen und anschliessend über eine professionelle Vertretung vor Gericht zu verfügen (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 2/3).

2. Zuständigkeit

2.1. Gemäss § 128 GOG ist der Obergerichtspräsident für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Wie unter Ziff. 1.2. hiervor erwähnt, ist dem gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entnehmen, dass sich dieser auf den "Hauptprozess" und damit nicht auf das Schlichtungsverfahren bezieht. Der angerufene Obergerichtspräsident ist für die Beurteilung des gestellten Gesuchs daher nicht zuständig. Das Gesuch ist direkt beim örtlich zuständigen Bezirksgericht zu stellen.

2.3. Aus diesem Grund ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht einzutreten.

2.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für streitige Änderungen eines Scheidungsurteils die Regeln über die Scheidungsklage sinngemäss gelten (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 198 lit. c ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 198 lit. c i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren somit auch in einem Verfahren um Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (vgl. Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 198). Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre deshalb selbst dann nicht einzutreten gewesen, wenn der Gesuchsteller ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gestellt hätte.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht eingetreten.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein)

− die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. April 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am: