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VO120004 • OG ZH VO120004 KI-generiert

Withdrawal of Free Legal Aid Application in Data Deletion Dispute

Geschäftsnummer VO120004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a request for free legal aid following the initiation of conciliation proceedings concerning a claim for data deletion, damages, and compensation against a corporation; however, after the court requested substantiation of the damages claim and demonstration of a severe personal rights infringement, the requesting party subsequently withdrew the application for free legal aid, leading the court to dismiss the procedure as concluded due to withdrawal, declaring the procedure itself free of charge.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Withdrawal of Free Legal Aid Application in Data Deletion Dispute: Mit Eingabe von 8. Dezember 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Datenlöschung, Schadenersatz und Genugtuung (vgl. Urk. 2/3).

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Personendaten Einigungsverfahren Vertragsverletzungsverfahren kostenloses Verfahren Auskunftsrecht über Personendaten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

This article was cited to establish that the current proceeding concerning the application for free legal aid is free of charge, which is reflected in order number 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120004-O/U

Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller

Verfügung vom 12. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe von 8. Dezember 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Datenlöschung, Schadenersatz und Genugtuung (vgl. Urk. 2/3).

2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Januar 2012 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Obergerichtspräsidenten weitere Unterlagen einzureichen, seinen Schadenersatzanspruch zu substantiieren sowie darzulegen, inwiefern er durch das Verhalten der B._____ AG in objektiv schwerwiegender Weise in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei (Urk. 4).

3. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 teilte der Gesuchsteller mit, dass er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehe (Urk. 5). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an

− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt C._____, … [Adresse] (Nr. …)

− die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 12. März 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: