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VO110158 • OG ZH VO110158 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid for Conciliation Procedure Due to Untimely Request and Sufficient Means

Geschäftsnummer VO110158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for free legal aid for a conciliation procedure because the applicant filed the request after the hearing and a retroactive grant was not warranted. Furthermore, the court found the applicant was not indigent, as their monthly income exceeded their expenses by a small margin, and they possessed some assets, making them capable of covering the limited costs of a conciliation procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 119 Abs. 4 ZPO, Art. 117 lit. a ZPO; Denial of Free Legal Aid for Conciliation Procedure Due to Untimely Request and Sufficient Means: Furthermore, the court found the applicant was not indigent, as their monthly income exceeded their expenses by a small margin, and they possessed some assets, making them capable of covering the limited costs of a conciliation procedure.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Einigungsverfahren verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Vermögen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe schwerer Härtefall Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 113 Abs. 1 ZPO
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v.
Art. 99 ZPO
Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht.
Art. 119 Abs. 3 ZPO
Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Art. 119 Abs. 5 ZPO
Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Art. 119 Abs. 4 ZPO
Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.
Art. 117 lit. a ZPO
Selbst bei Prüfung einer rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könnte diese nicht erteilt werden, da der Gesuchsteller nicht mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist, wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird.
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO
Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
Art. 117 ZPO
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision states that the procedure for granting legal aid is free of charge, and it is cited in the dispositive regarding the costs of the present proceeding.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110158-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 13. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand bereits am 17. November 2011 beim Friedensrichteramt B._____ statt (vgl. Urk. 3).

1.2. Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist dem Obergerichtspräsidenten eine Kopie sämtlicher im Verfahren vor der betreffenden Schlichtungsbehörde eingereichten Unterlagen oder sonstige Unterlagen, welche eine Prüfung der Prozesschancen ermöglichen, zukommen zu lassen und überdies die Einkommensund Vermögensverhältnisse von sich und seiner Ehefrau umfassend zu dokumentieren (Urk. 5).

1.3. Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 reichte der Gesuchsteller diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 6; Urk. 7/1-18).

1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist am 16. Dezember 2011 beim hiesigen Gericht eingegangen, obschon die Schlichtungsverhandlung bereits am 17. November 2011 stattgefunden hat (vgl. Urk. 3). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), N4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90). Der Gesuchsteller hat vorliegend einen Monat mit der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zugewartet. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren bereits aus vorstehenden Überlegungen abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht dieses erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

2.3. Selbst bei Prüfung einer rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könnte diese nicht erteilt werden, da der Gesuchsteller nicht mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist, wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird.

2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer

Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

2.5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). Der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c letzter Satz ZPO).

2.6. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008).

2.7. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.8. Die unentgeltliche Rechtspflege ist sodann subsidiär zu anderen Ansprüchen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich familienrechtlichen Beistandsund Unterhaltspflichten (Art. 163 Abs. 1, Art. 159 Abs. 3, Art. 276 und Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ehegatten untereinander und Eltern gegenüber unterhaltsberechtigten (unmündigen oder mündigen) Kindern sind grundsätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen gegeneinander als auch gegen Dritte verpflichtet (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 5).

2.9. Der monatliche Bedarf des Gesuchstellers und seiner Ehefrau gestaltet sich wie folgt: Grundbetrag Fr. 1'700.–; Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'570.– (Urk. 2/3 S. 1); Krankenkassenprämien Fr. 268.05 resp. Fr. 147.55 (Urk. 1 S. 2; Urk. 2/4; 2/7; 2/9); Hausratsversicherung Fr. 7.88 (Urk. 2/10); Steuern 86.81 (Urk. 2/2). Insgesamt ist folglich von einem Bedarf der Ehegatten von rund Fr. 3'780.30 auszugehen.

2.10. Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung vom Februar 2012 verdiente der Gesuchsteller vom 23. bis 29. Januar 2012 netto Fr. 945.80 (vgl. Urk. 7/2). Auf einen Monat aufgerechnet entspricht dies einem Monatseinkommen von rund Fr. 4'095.30.

2.11. Insgesamt resultiert damit ein monatlicher Überschuss von Fr. 315.– (Einkommen von Fr. 4'095.30 - Bedarf von Fr. 3'780.30). Zudem verfügen der Gesuchsteller und dessen Ehefrau über Vermögen in der Höhe von Fr. 816.70 (Urk. 1 S. 3; Urk 2/11-12). Fest steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass es dem Gesuchsteller durchaus möglich ist, die äusserst begrenzten Kosten eines Schlichtungsverfahrens innert nützlicher Frist zu bezahlen.

2.12. Das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre deshalb - wie unter Ziffer 2.3. vorstehend erwähnt - selbst bei Prüfung einer rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Die Prüfung der zweiten Anspruchsvoraussetzung, der fehlenden Aussichtslosigkeit

des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Voraussetzungen unterbleiben.

2.13. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wäre sodann selbst bei Annahme der Mittellosigkeit und einer rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das (bereits erfolgte) Schlichtungsverfahren nicht angezeigt. Soweit ein Rechtsbeistand für das gerichtliche Verfahren anbegehrt wird, so ist ein entsprechendes Gesuch samt Klage und Klagebewilligung beim zuständigen Gericht einzureichen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 13. April 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am: