Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO110151 • OG ZH VO110151 KI-generiert

Legal Aid for Data Protection Information Request Conciliation

Geschäftsnummer VO110151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought legal aid for conciliation proceedings concerning an enforcement action for the right to information under data protection law against a collection agency. The court granted the request for free legal aid for the conciliation procedure because the applicant sufficiently documented indigence, demonstrated by social welfare support and limited access to funds, and the underlying claim—enforcing the right to information against a collection agency that may be a data controller—was not clearly without merit. The court determined that free legal counsel was unnecessary for the conciliation stage and ruled that the costs of the free legal aid for this preliminary stage would ultimately be borne by the relevant municipality, subject to reallocation when the main case is decided.

Legislator-Regeste

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Art. 8 DSG, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Legal Aid for Data Protection Information Request Conciliation: The court granted the request for free legal aid for the conciliation procedure because the applicant sufficiently documented indigence, demonstrated by social welfare support and limited access to funds, and the underlying claim—enforcing the right to information against a collection agency that may be a data controller—was not clearly without merit. The court determined that free legal counsel was unnecessary for the conciliation stage and ruled that the costs of the free legal aid for this preliminary stage would ultimately be borne by the relevant municipality, subject to reallocation when the main case is decided.

Schlagwörter

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Einigungsverfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Auskunftsverlangen Auskunftsrecht über Personendaten Gesetzlicher Schutz Datenschutz Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 DSG
November 2011 reichte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG gegen die Kollektivgesellschaft C._____ (nachfolgend: Gegenpartei; Urk.
Art. 113 Abs. 1 ZPO
Cited regarding the rule that costs of legal aid are borne by the Canton, although the court ultimately assigns them to the municipality.
Art. 99 ZPO
Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht.
Art. 119 Abs. 3 ZPO
Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Art. 119 Abs. 5 ZPO
Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO
Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs.
Art. 117 ZPO
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog.
Art. 119 Abs. 2 ZPO
Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to establish that the procedure concerning the application for legal aid is free of charge.

Art. 207 Abs. 2 ZPO

Cited as a reservation regarding the city of B._____ bearing the costs of the conciliation procedure, subject to the decision in the main action.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the rule that costs of legal aid are borne by the Canton, although the court ultimately assigns them to the municipality.

Art. 122 ZPO

Cited regarding the rule that the remuneration of the legal assistant, if appointed, would be borne by the Canton.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Cited to specify the admissibility of an appeal against the decision on legal aid for the opposing party.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited regarding the non-application of statutory stays during the appeal period.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110151-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 28. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 29. November 2011 reichte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG gegen die Kollektivgesellschaft C._____ (nachfolgend: Gegenpartei; Urk. 2/7). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 setzte das Friedensrichteramt B._____ dem Gesuchsteller Frist an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.- zu leisten (Urk. 2/8).

1.2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ

geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs.

1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen.

2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.5. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er werde vom Sozialamt D._____ unterstützt und besitze keine Reserven, was der interne Kontoauszug der E._____ zeige (Urk. 1). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller in der Steuerperiode 2010 und voraussichtlich auch in der Steuerperiode 2011 weder Einkommen noch Vermögen versteuern musste bzw. muss (Urk. 2/4). Sein Konto bei der F._____ [Bank] wies am 31. Juli 2011 einen negativen Saldo von Fr. 49.65 auf (Urk. 2/5). Gemäss Beschluss vom

12. April 2011 wird der Gesuchsteller von der Sozialhilfebehörde der Stadt D._____ unterstützt, indem diese Kosten für die Einlagerung seines Hausrates sowie die Prämien für die obligatorische Grundversicherung vorläufig bis längstens 31. Dezember 2011 übernimmt (Urk. 2/3). Im Weiteren verfügt der Gesuchstellers über zwei Konten bei der Justizvollzugsanstalt E._____. Das Freikonto mit

der Nr. … wies Ende November 2011 einen Saldo von Fr. 270.60 auf (Urk. 2/1), das Sperrkonto mit der Nr. … einen Saldo von Fr. 1'352.95 (Urk. 2/2). Das Sperrkonto dient dazu, erste Rücklagen für die Zeit nach der Entlassung zu bilden (vgl. § 28 Abs. 1 der Hausordnung der Strafanstalt E._____, abrufbar unter www…..ch). Gemäss Ziff. 4.2. der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (abrufbar unter www.justizvollzug.zh.ch) könnte der Gesuchsteller während des Strafvollzuges nur dann Geld vom Sperrkonto beziehen, wenn auf diesem ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt und wenn die Anstaltsleitung den Bezug bewilligt. Der Gesuchsteller kann zur Zeit somit lediglich über die Fr. 270.60 auf dem Freikonto verfügen, auf die Fr. 1'352.95 auf dem Sperrkonto kann er nicht zugreifen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht.

2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

2.7. In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen die Gegenpartei - ein Inkassobüro - auf Durchsetzung des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 DSG (vgl. die Rechtsbegehren des Gesuchstellers, Urk. 2/6). Er führt dazu aus, er habe bei der Gegenpartei ein Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG gestellt, da er von dieser immer wieder Rechnungen erhalten habe. Innert der von ihm angesetzten Frist von 30 Tagen habe er leider keine Antwort erhalten (Urk. 1).

2.8. Nach Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung muss der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (lit. a) sowie den Zweck

und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger (lit. b) mitteilen. Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren (Art. 15 Abs. 4 DSG). Gemäss der Homepage des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten kommen Inkassobüros als Inhaber einer Datensammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 DSG in Frage (vgl. http://www.edoeb.admin.ch/faq/ 00786/00921/00923/index.html? lang=de, zuletzt besucht am 21. Dezember 2011). Vor diesem Hintergrund kann die Klage des Gesuchstellers auf Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

2.9. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden.

2.10. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig erscheint, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt.

3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über

diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

4. Kosten und Rechtsmittel

4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ − die C._____

je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 28. Dezember 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: