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VO110145 • OG ZH VO110145 KI-generiert

Legal Aid Denied for Non-existent Conciliation in State Liability Claim

Geschäftsnummer VO110145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual applied for legal aid for a conciliation proceeding concerning a state liability claim against a city. The court denied the application, reasoning that state liability claims, under relevant law, require direct initiation in court and do not involve a conciliation stage. As the conciliation proceeding was not legally provided for, legal aid could not be granted for it. The applicant was advised to reapply for legal aid if pursuing the claim in the appropriate court and was reminded of the proper procedure for state liability claims.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO; Legal Aid Denied for Non-existent Conciliation in State Liability Claim: The court denied the application, reasoning that state liability claims, under relevant law, require direct initiation in court and do not involve a conciliation stage. As the conciliation proceeding was not legally provided for, legal aid could not be granted for it. The applicant was advised to reapply for legal aid if pursuing the claim in the appropriate court and was reminded of the proper procedure for state liability claims.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Einigungsverfahren Staatshaftung Staatliche Beihilfen Klagebewilligung Zivilrechtsstreitigkeit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision states that proceedings for free legal aid are free of charge, and the court recognized that this Obergericht proceeding was free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

This provision, cited in order 4, pertains to the non-applicability of statutory suspensions of deadlines in the context of appeals.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110145-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 14. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ gegen die Stadt Zürich ein Schlichtungsverfahren anhängig (GV.2011.00610; vgl. Urk. 1 S. 1 und 4).

1.2. Mit Eingabe vom 25. November 2011 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für das genannte Schlichtungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Bei dem vom Gesuchsteller anhängig gemachten Schlichtungsverfahren handelt es sich um eine Staatshaftungsklage gegen die Stadt Zürich (vgl. Urk. 1

S. 4). § 23 HG, welcher auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) Geltung beansprucht, sieht bei Staatshaftungsklagen die direkte Klageeinleitung beim Gericht vor, weshalb in solchen Fällen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (vgl. Urteil des Obergerichtspräsidenten vom

6. Oktober 2011; Proz.-Nr. VO110107). Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen

Rechtspflege nicht beansprucht werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen.

2.3. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

2.4. Abschliessend ist der Gesuchsteller noch darauf hinzuweisen, dass zur Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen gemäss § 22 HG vorgegangen werden muss (schriftliche Einreichung des Begehrens auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei der gemäss § 22 Abs. 1 lit. a-c zuständigen Behörde). Die Klage kann erst dann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 HG). Ob der Gesuchsteller entsprechend vorgegangen ist, lässt sich seinem Gesuch nicht entnehmen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betr. Staatshaftung (Verfahrens- Nr.: GV.2011.00610) wird abgewiesen.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____

je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 14. Dezember 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: