Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO110142 • OG ZH VO110142 KI-generiert

Maintenance Obligation Upon Majority for Pre-1994 Support

Geschäftsnummer VO110142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The petitioner sought free legal aid and the appointment of a lawyer for an action against their daughter regarding the reduction of maintenance payments to zero, arguing the obligation ceased upon the daughter reaching the age of majority. The court denied the request because the claim lacked merit, specifically reasoning that maintenance payments established under the old law prior to the 1994 federal law amendment were owed until the child turned twenty, as per the transitional provisions, meaning the daughter would not reach this age until a later date, rendering the petitioner's legal argument based on majority inapplicable and making the chances of success in the underlying civil action significantly lower than the risk of loss.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 13c SchlT; Maintenance Obligation Upon Majority for Pre-1994 Support: The court denied the request because the claim lacked merit, specifically reasoning that maintenance payments established under the old law prior to the 1994 federal law amendment were owed until the child turned twenty, as per the transitional provisions, meaning the daughter would not reach this age until a later date, rendering the petitioner's legal argument based on majority inapplicable and making the chances of success in the underlying civil action significantly lower than the risk of loss.

Schlagwörter

KI-generiert
Unterhaltspflicht des Kindes Mündigkeit unentgeltliche Rechtspflege Übergangsvorschriften Klageänderung Kindesalter Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 ZPO

The court implicitly relies on the lack of satisfying the second requirement of Art. 117 ZPO (non-frivolousness) to dismiss the request for legal aid.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to establish that the procedure regarding the request for free legal aid is free of charge.

Art. 121 ZPO

Mentioned in the reasoning (para 3.2) as the provision governing the appeal against the decision on free legal aid, although not explicitly in the final orders (which do not concern the appeal itself).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110142-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 30. Januar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Fürsprecher X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 18. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gerichtlicher Bestellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1).

1.2. Gleichentags liess der Gesuchsteller ein Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt B._____ einreichen (Urk. 3/1). Darin liess er eine Klage gegen seine Tochter C._____ betreffend Unterhalt einreichen.

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-

schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen.

2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen und es ist zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

2.4. Der Gesuchsteller liess beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage gegen seine Tochter C._____, geboren am tt.mm.1993, einreichen. Dabei liess er das Rechtsbegehren stellen, der Unterhaltsbetrag gemäss Unterhaltsvertrag vom 17. Juni 1993 / 20. Juni 1993 sei per tt.mm.2011, eventualiter per 1. November 2011 auf Franken Null herabzusetzen, und es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten ab dem tt.mm.2011, eventualiter ab dem 1. November 2011 keinen Unterhaltsbetrag mehr schulde (vgl. Urk. 3/1). Im beim hiesigen Gericht eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege liess er geltend machen, er sei Registervater der Gesuchsgegnerin, die aus einer ausserehelichen Beziehung des Gesuchstellers stamme. Mittels Unterhaltsvertrag vom 17. Juni 1993 resp. 20. Juni 1993 habe sich der Gesuchsteller zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Mündigkeit der Gesuchsgegnerin verpflichtet. Da die Gesuchsgegnerin am tt.mm.2011 mündig geworden sei, habe er die Unterhaltszahlungen eingestellt. In der Folge habe die Gesuchsgegnerin ein Verfahren zur Feststellung der Unterhaltsverpflichtung eingeleitet, wobei sie die Klage anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. November 2011 vorbehaltlos zurück gezogen habe. Der anwaltliche

Vertreter der Gesuchsgegnerin habe jedoch in Aussicht gestellt, in D._____ [Land] ein Vollstreckungsbegehren zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches einzuleiten, da gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB die Unterhaltspflicht bis zum 20. Altersjahr der Gesuchsgegnerin dauere. Der Gesuchsteller müsse sich diesem Ansinnen widersetzen, da die Gesuchgegnerin während der ganzen Zeit jeglichen Kontakt aktiv verweigert und den Gesuchsteller immer zurückgewiesen habe. Heute mache die Gesuchsgegnerin geltend, sie besuche das Gymnasium und beabsichtige zu studieren. In diesem Zusammenhang lässt der Gesuchsteller auf BGE 129 III 375 verweisen, wonach zwischen den Interessen der klagenden Tochter, einen genügenden Ausbildungsgrad zu erhalten, und jenen des Vaters, nicht bloss zur Zahlstelle zu degradieren, ein angemessener Ausgleich zu finden sei (Urk. 1 S. 4 f.).

2.5. Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlichtungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. So unterlässt es der Gesuchsteller, seine Eventualbegehren näher zu begründen. Zudem vermag seine Begründung zu den Hauptbegehren nicht zu überzeugen, wie im Nachfolgenden aufzuzeigen ist.

2.6. Gemäss Art. 13c SchlT ZGB werden Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet. Der vorliegende Unterhaltsvertrag datiert vom 17. Juni 1993 resp. 20. Juni 1993 und wurde somit vor Inkrafttreten des obgenannten Bundesgesetzes festgelegt. Die Unterhaltsbeiträge sind daher aufgrund dieser Gesetzesbestimmung grundsätzlich bis zur Vollendung des 20. Alterjahr geschuldet. Die Gesuchsgegnerin wurde am tt.mm.1993 geboren. Das 20. Altersjahr wird sie somit am tt.mm.2013 vollendet haben. Der vom Gesuchsteller zitierte BGE 129 III 375 betrifft die Frage der Zumutbarkeit der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an ein mündiges Kind im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Diese Frage stellt sich indessen aufgrund der obgenannten Gesetzesbestimmung im Schlusstitel des ZGB (zumindest) zum jetzigen Zeitpunkt nicht,

weshalb die Argumentation des anwaltlich vertretenen Gesuchstellers ins Leere greift.

2.7. Gestützt auf die Akten erscheint damit ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen damit wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

2.8. Bei diesem Ausgang kann die Frage der Mittellosigkeit des Gesuchstellers offen gelassen werden.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 30. Januar 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am: