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VO110139 • OG ZH VO110139 KI-generiert

Legal Aid Denial for Indefinite Procedural Action

Geschäftsnummer VO110139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party, represented by counsel, sought the grant of legal aid for a claim concerning labor law against a company in liquidation, but the application was dismissed because the applicant failed to specify the exact legal procedure (e.g., which court or whether it concerned the preliminary conciliation phase) for which the aid was requested, as required for the proper assessment of the request, especially given that some related proceedings already existed where indigence had been established. The court reasoned that legal aid can only be granted for a clearly defined procedural matter, and since the applicant did not provide the necessary specifics regarding the intended action or the competent court, the application, including a request for appointment of counsel, had to be rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 117 ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 113 lit. 2 lit. d ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Legal Aid Denial for Indefinite Procedural Action: The court reasoned that legal aid can only be granted for a clearly defined procedural matter, and since the applicant did not provide the necessary specifics regarding the intended action or the competent court, the application, including a request for appointment of counsel, had to be rejected.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Bestellung eines Rechtsbeistands Gesuch um Ernennung Vorverfahren Einigungsverfahren Konkursbegehren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited because the decision on the request for free legal aid itself is cost-free.

Art. 121 ZPO

Cited to explain the appeal procedure against the decision rejecting the request for free legal aid.

Art. 319 lit. b ZPO

Cited to clarify the nature of the decision made by the President of the High Court, establishing the basis for appeal.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited to specify that statutory adjournments do not apply to the appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110139-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 30. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 16. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur.

X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1).

1.2. Der Gesuchsteller macht eine Forderung aus Arbeitsrecht gegen die B._____ AG in Liq. geltend (act. 1). Weitere Angaben zum Streitgegenstand fehlen.

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig.

2.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung der Kosten für das Schlichtungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn ein Prozess vor einem Zürcher Gericht in Aussicht steht und sich das Gesuch auf ein genau umschriebenes Prozessverfahren bezieht (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 88 N 1). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller stellt zwar ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, er unterlässt es aber darzulegen, wofür er diese beantragt. Weder macht er Ausführungen zum konkreten Streitgegenstand, noch äussert er sich zur Frage des Verfahrens bzw. des Gerichts, bei welchem er eine allfällige Klage einzu-

reichen beabsichtigt. In den Akten findet sich einzig der Hinweis, der Gesuchsteller beantrage die unentgeltliche Rechtspflege in einem Prozess bezüglich Forderung aus Arbeitsrecht (act. 1 S. 1). Weiter ergeht aus den eingereichten Akten, dass das Arbeitsgericht Zürich die Mittellosigkeit des Gesuchstellers in einem dort hängigen Verfahren gegen die B._____ AG in Liq.

mit Entscheid vom 6. Juni 2011 bejahte und ihm in der Person von Dr. oec.

publ. et lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte (act. 3). Ob der Gesuchsteller nun eine weitere Klage gegen die B._____ AG in Liq. anstrebt und für ein allfälliges Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt oder ob sich sein Gesuch auf das bereits hängige Verfahren am Arbeitsgericht bezieht, ist gänzlich unklar, wobei es im letzteren Fall an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten fehlte (§ 128 GOG). Sollte der Gesuchsteller hingegen eine neue Klage beabsichtigen, so hätte er hierzu weitere konkretisierende Ausführungen machen müssen (Bei einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- wäre das Schlichtungsverfahren ohnehin kostenlos, Art. 113 lit. 2 lit. d ZPO).

Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Konkretisierung, wofür er diese beantragt, nicht entsprochen werden und ist es abzuweisen. Gleiches gilt für ein allfälliges Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sei es zur Prozessvorbereitung oder zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.

Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann nur für ein genau umschriebenes Prozessverfahren bestellt werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 88 N 1). Es hätte dem Gesuchsteller oblegen, nähere Ausführungen zum Prozessgericht sowie zur Klage selbst zu machen. Das Gesuch ist damit ohne Weiterungen abzuweisen. Schliesslich sei anzumerken, dass es seitens des Gesuchstellers unterlassen wurde, eine gültige Vollmacht ins Recht zu reichen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.

Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein).

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 30. November 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am: