Correction of Legal Aid Cost Allocation in Cantonal Tenancy Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a request for the correction of a prior decision that had granted free legal aid for proceedings before the Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich and wrongly assigned the costs of the appointed counsel to the municipality. The court reasoned that since the matter involved a cantonal tenancy dispute resolution procedure, not a municipal one (like that before a Justice of the Peace), the responsibility for covering the costs of the free legal counsel must be borne by the Canton, not the city, necessitating the amendment of the dispositive part of the previous ruling accordingly.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 207 Abs. 2 ZPO, Art. 334 ZPO, Art. 334 Abs. 3 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Correction of Legal Aid Cost Allocation in Cantonal Tenancy Dispute: The court reasoned that since the matter involved a cantonal tenancy dispute resolution procedure, not a municipal one (like that before a Justice of the Peace), the responsibility for covering the costs of the free legal counsel must be borne by the Canton, not the city, necessitating the amendment of the dispositive part of the previous ruling accordingly.
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KI-generiertThis provision is cited in the newly formulated Order 1 as a reservation regarding the cost bearer for the appointed legal counsel.
Cited in the reasoning (2.5) to justify that no appeal lies against the correction itself, although not explicitly repeated in the final orders, it pertains to the procedure of correction which is the subject of the entire decision.
Cited in Order 4 as the legal basis regarding the non-applicability of statutory deadlines suspension for filing an appeal against the corrected decision.
Although the decision does not explicitly cite Art. 66 al. 1 LTF, Order 2 states that no costs are levied, which relates to cost regulations, typically covered by LTF provisions in appeal contexts, but based strictly on the text, no specific cost provision cited in the dispositive must be included other than what is there.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110129-O/U1
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 9. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
I.
1. Ausgangslage
1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 2. November 2011 beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich einreichen (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 wurde auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten, doch wurde dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dabei wurde festgehalten, dass die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO durch die Stadt Zürich zu tragen sind (Urk. 4).
1.2. Mit Eingabe vom 10. April 2012 reichte der Vertreter des Gesuchstellers seine Honorarnote ein und führte aus, er habe mehrere längere Telefonate mit verschiedenen Stellen der Stadtverwaltung wie auch mit der Schlichtungsbehörde Zürich geführt, doch fühle sich niemand zuständig, ihn für das obgenannte Verfahren zu entschädigen (Urk. 7).
2. Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO
2.1. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung in Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
2.2. Wie sich aus der Begründung des Urteils vom 14. Dezember 2011 ergibt, ging es vorliegend in der Hauptsache um eine mietrechtliche Streitigkeit, weshalb die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zuständig war (Urk. 4). Indem in der Folge die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Stadt Zürich auferlegt wurden, blieb unberücksichtigt, dass
es sich beim Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich um ein kantonales Verfahren handelt, und nicht
- wie bei Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung für das Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter - um ein kommunales Verfahren. Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand hätten deshalb dem Kanton Zürich auferlegt werden sollen.
2.3. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. Dezember 2011 ist deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu berichtigen.
2.4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Gesuchstellers für seine Aufwendungen im Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich erfolgt mit separater Verfügung.
2.5. Da die Berichtigung vorliegend von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin erfolgte, steht gegen die Berichtigung an sich kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 334 Abs. 3 ZPO e contrario). Gegen die neu gefasste Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. Dezember 2011 ist das Rechtsmittel zulässig, welches das massgebende Recht für Entscheide dieser Art vorsieht (Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 334).
Es wird verfügt:
1. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen fett):
"3. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ziff. 2) trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich."
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
3. Schriftliche Mitteilung an
− den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] − die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse] je gegen Empfangsschein
4. Gegen Dispositiv-Ziff. 1 kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 9. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber