Application for Legal Aid Denied Due to Insufficient Financial Disclosure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party represented by counsel sought the granting of free legal aid, including free legal representation, for proceedings before the court president, who has jurisdiction over such applications prior to the filing of a claim. The court dismissed the application because the applicant failed to meet the comprehensive disclosure obligations regarding their income and assets as required by law, submitting only the application form and one un-translated document without any supporting financial documentation, which prevented a proper assessment of indigence, although the applicant remains free to reapply if subsequent court proceedings occur.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 119 Abs. 2 ZPO, Art. 198 lit. f ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Application for Legal Aid Denied Due to Insufficient Financial Disclosure: The court dismissed the application because the applicant failed to meet the comprehensive disclosure obligations regarding their income and assets as required by law, submitting only the application form and one un-translated document without any supporting financial documentation, which prevented a proper assessment of indigence, although the applicant remains free to reapply if subsequent court proceedings occur.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in order 2, establishing that the procedure concerning the request for free legal aid is free of charge.
Cited in order 4, referring to the non-application of statutory suspension of deadlines in the context of filing an appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110127-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 4. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 resp. 1. November 2011 lässt der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch stellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu gewähren (Urk. 1).
2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.
4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
5. Der Gesuchsteller liess einzig das ausgefüllte Formular "Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung", ein unübersetztes amtliches Formular
von Z._____ [Staat] sowie eine E-Mail an seinen Rechtsvertreter ins Recht reichen (vgl. Urk. 1-3). Der rechtskundig vertretene Gesuchsteller liess indessen keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen.
6. Der Gesuchsteller ist somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Der Gesuchsteller lässt auch offen, gegen wen und in welchem Verfahren er Klage zu erheben gedenkt. Unter Umständen findet gemäss Art. 198 lit. f ZPO kein Schlichtungsverfahren statt. Und wenn die Sache erstinstanzlich vom Bezirksgericht zu beurteilen sein sollte, hätte der rechtskundig vertretene Gesuchsteller zumindest das zuständige Friedensrichteramt anzugeben gehabt.
7. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
8. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. November 2011
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
versandt am: