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VO110122 • OG ZH VO110122 KI-generiert

Apprentice Denied Legal Aid Based on Parental Support Capacity

Geschäftsnummer VO110122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, currently in apprenticeship, sought free legal aid and the appointment of counsel for an upcoming conciliation hearing regarding a maintenance claim, submitting documentation indicating low personal income and expenses exceeding that income. The court dismissed the request for free legal aid because, although the applicant was deemed indigent based on their own income, the court determined that the applicant's mother, who receives substantial spousal support, is financially capable of covering the relatively minor costs associated with the conciliation procedure under parental support obligations, thereby negating the requirement of need. Furthermore, the court found that appointing counsel for the conciliation stage of a straightforward maintenance claim was not necessary.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Apprentice Denied Legal Aid Based on Parental Support Capacity: The court dismissed the request for free legal aid because, although the applicant was deemed indigent based on their own income, the court determined that the applicant's mother, who receives substantial spousal support, is financially capable of covering the relatively minor costs associated with the conciliation procedure under parental support obligations, thereby negating the requirement of need. Furthermore, the court found that appointing counsel for the conciliation stage of a straightforward maintenance claim was not necessary.

Schlagwörter

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finanzielle Unterstützung Einkommen der Eltern unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Leistungsfähigkeit Rechtsfähigkeit unentgeltliche Rechtsverbeiständung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive to state that the procedure concerning the request for free legal aid is free of charge.

Art. 121 ZPO

Cited in the reasoning to indicate the legal recourse (appeal) available against the rejection of the request for free legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110122-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 24. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ einreichen. Gleichzeitig liess sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin lic.

iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragen (act. 2).

1.2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 leitete das Friedensrichteramt B._____ das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen.

Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen.

2.6. Vorliegend macht die Gesuchstellerin geltend, sie befinde sich im dritten Lehrjahr als Bauzeichnerin und verdiene brutto Fr. 850.- pro Monat bzw. netto Fr. 800.- (act. 2 S. 2 und 3). Vermögen besitze sie zurzeit keines (act. 2

S. 4). Ihre monatlichen Auslagen beziffert sie mit Fr. 2'538.40 (act. 2 S. 3).

Die Gesuchstellerin hat hierzu verschiedene, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse betreffende Unterlagen ins Recht reichen lassen. Den Bruttolehrlingslohn von Fr. 850.- pro Monat belegt sie mittels Lehrvertrag (act. 3/2), den Nachweis von fehlenden Vermögenswerten mittels Beleg der Schweizerischen Post, wonach ihr Konto am 17. Juni 2011 ein Minussaldo von Fr. 233.79 aufwies (act. 3/6). Bei diesen finanziellen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der - teilweise nicht ausreichend ausgewiesenen - notwendigen Lebenshaltungskosten (Grundbetrag Fr. 1'100.-, Wohnkosten Fr. 400.-, obligatorische Krankenkassenbeiträge Fr. 318.40 [act. 3/7], Hausratbzw. Haftpflichtversicherung Fr. 25.-, Steuern Fr. 20.-, Schulkosten Fr. 50.-, Fahrkosten zum Arbeitsplatz) ist von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen.

Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Gemäss dem ins Recht gereichten Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 17. März 2011 und der beiliegenden Konvention weist die Mutter der Gesuchstellerin ein

monatliches Einkommen von Fr. 3'600.- auf. Überdies erhält sie vom geschiedenen Ehemann nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 3'500.- (act. 3/3 Konvention S. 3 und 7). Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die minderjährige Schwester der Gesuchstellerin noch bei der gemeinsamen Mutter lebt (act. 3/3 Konvention S. 3), ist es dieser bei diesen finanziellen Verhältnissen zumutbar, gestützt auf die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder im Sinne von Art. 276 ff. ZGB die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu begleichen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

Ebenfalls kann im Hinblick auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren auf die nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Notwendigkeit verzichtet werden. Dieses Erfordernis erscheint aber ebenfalls als nicht gegeben, handelt es sich doch um eine Klage auf Unterhaltszahlungen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Die Gesuchstellerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen, worin diese bestehen sollen. Überdies liegen keine Hinweise vor, die Gegenpartei sei anwaltlich vertreten, weshalb es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig erscheint, dass sie über eine unentgeltliche Rechtsbeiständin verfügt. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be-

schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein)

− das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein)

− die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ (gegen Empfangsschein).

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 24. Oktober 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am: