Dismissal of Application for Free Legal Aid Due to Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn applicant sought a grant of free legal aid, but the request was deficient as it lacked information regarding the subject matter of the intended litigation, the opposing party, whether conciliation proceedings had commenced, and comprehensive documentation of current financial circumstances beyond a single salary statement from the prior year. The court, unable to assess the merits or the applicant's neediness without the required substantiation, ordered the applicant to provide all necessary documents, warning that failure to comply would result in dismissal. As the applicant failed to submit any of the requested documents by the deadline, the court dismissed the application for free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Application for Free Legal Aid Due to Non-Compliance: The court, unable to assess the merits or the applicant's neediness without the required substantiation, ordered the applicant to provide all necessary documents, warning that failure to comply would result in dismissal. As the applicant failed to submit any of the requested documents by the deadline, the court dismissed the application for free legal aid.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in order 4 regarding the inapplicability of legal time extensions for filing an appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110118-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 23. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 (hierorts eingegangen am 10. Oktober 2011) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
2. Der Gesuchsteller reichte einzig das ausgefüllte Formular "Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung" sowie einen Lohnausweis für das Jahr 2010 ins Recht (Urk. 1 und 2). Das Gesuch enthielt indessen weder Angaben zum Streitgegenstand noch Angaben dazu, gegen wen der Gesuchsteller vorzugehen gedenkt und ob bereits ein Schlichtungsgesuch bei einer Schlichtungsbehörde anhängig gemacht worden ist. In Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse reichte der Gesuchsteller lediglich den Lohnausweis des Jahres 2010 ins Recht, darüber hinaus jedoch keinerlei Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen.
3. Da es dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich war, die Prozesschancen sowie die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen, wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist dem Obergerichtspräsidenten eine Kopie sämtlicher im Verfahren vor der betreffenden Schlichtungsbehörde eingereichten Unterlagen oder sonstige Unterlagen, welche eine Prüfung der Prozesschancen ermöglichen, zukommen zu lassen und überdies seine finanziellen Verhältnisse umfassend zu dokumentieren; dies unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle das Gesuch abgewiesen werde.
4. Da der Gesuchsteller dem hiesigen Gericht innert der ihm angesetzten Frist keinerlei Unterlagen einreichte, ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung androhungsgemäss abzuweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 23. November 2011
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
versandt am: