Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO110117 • OG ZH VO110117 KI-generiert

Applicant Denied Legal Aid for Insufficient Documentation and Unclear Claims

Geschäftsnummer VO110117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for free legal aid was denied because the applicant failed to provide sufficient documentation to support their claims of workplace bullying and financial need, and also failed to clarify their legal claims or provide proof of attempting conciliation. The court also reminded the applicant that legal representation is restricted to licensed attorneys and that treating physicians are prohibited from representing their patients.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 145 Abs. 2 ZPO; Applicant Denied Legal Aid for Insufficient Documentation and Unclear Claims: The court also reminded the applicant that legal representation is restricted to licensed attorneys and that treating physicians are prohibited from representing their patients.

Schlagwörter

KI-generiert
Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe gesetzliche Vertretung finanzielle Unterstützung Beweislosigkeit beschränkte Handlungsfähigkeit Klagebewilligung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive to state that statutory stays of deadlines do not apply to appeals against this decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110117-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 27. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011, welches an das Bezirksgericht Bülach gerichtet und von diesem zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde (Eingang hierorts am 10. Oktober 2011) reichte Dr. med. B._____ namens A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein (Urk. 1 und 2).

2. Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin gegen ihre Arbeitgeberin, die C._____ AG, wegen angeblich erlittenem Mobbing vorzugehen gedenkt. In den letzten drei Jahren sei das Arbeitsklima zunehmend rauh und feindselig ausgefallen, mit einem Minimalllohn von Fr. 18.50 pro Stunde, mutwilliger Einteilung zum Spätdienst trotz interner Abmachung, Entwertung und Geringschätzung seitens Vorgesetztem, Ausgrenzung, falsche Anschuldigungen, Nichtgewähren beantragter Ferien, hartnäckige Verweigerung eines Festanstellungsvertrages. Nach erlittenem Mobbing sei der Gesuchstellerin mit dem aufoktroyierten Aushilfsvertrag Monat für Monat die Ungewissheit geblieben, welches Einkommen sie im nächsten Monat zu generieren vermöchte. Der andauernde Eindruck, als Arbeitskraft zweiter Klasse behandelt zu werden, habe wohl zunehmend frühere traumatisierte Gefühle mobilisiert und Mitte Juli 2011 zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geführt. Der ihr im Krankheitszustand zustehende Lohn in der Höhe von 80 % sei ihr erstmals für September 2011 nicht ausbezahlt worden (Urk. 2 S. 1 ff.).

3. Die Gesuchstellerin lässt in ihrem Gesuch nicht ausführen, inwiefern sie konkret gegen ihre Arbeitgeberin vorzugehen gedenkt resp. was ihre Rechtsbegehren sind. Zudem lässt sie keinerlei Unterlagen einreichen, welche die im Gesuch vorgebrachten Vorwürfe zu belegen vermögen. Ferner ist nicht ersichtlich, ob bereits ein Schlichtungsgesuch bei einer Schlichtungsbehörde anhängig gemacht worden ist. Die eingereichten Akten enthalten im Weiteren keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen).

4. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen und die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen.

5. Ferner ist die Gesuchstellerin auf das Anwaltsmonopol hinzuweisen, wonach die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte geniessen, vorbehalten ist (vgl. § 11 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich). Behandelnden Ärzten ist die Rechtsvertretung ihrer Patienten untersagt.

6. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass auf das Gesuch um Gewährung der der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Oktober 2011 nicht einzutreten ist.

Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

6. Oktober 2011 wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 27. Oktober 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am: