Legal Aid Granted for Data Correction Conciliation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a request for legal aid for a conciliation procedure regarding data correction/disclosure. The applicant demonstrated indigence, evidenced by limited funds available from his prison accounts and ongoing social welfare support, and his claims were not considered hopeless, as certain aspects of his data disclosure request were acknowledged as potentially valid by the opposing party. Consequently, the court ruled that legal aid was warranted for the conciliation proceedings, but without appointing legal counsel, and the costs would be borne by the municipality.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 117 ZPO; Legal Aid Granted for Data Correction Conciliation: The applicant demonstrated indigence, evidenced by limited funds available from his prison accounts and ongoing social welfare support, and his claims were not considered hopeless, as certain aspects of his data disclosure request were acknowledged as potentially valid by the opposing party. Consequently, the court ruled that legal aid was warranted for the conciliation proceedings, but without appointing legal counsel, and the costs would be borne by the municipality.
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KI-generiertThis provision states that the procedure for granting legal aid is free of charge, and it is cited in the dispositive regarding the costs of the legal aid procedure.
This provision, concerning the summary procedure for applications for legal aid, is referenced in the context of determining the competent authority and the procedure for hearing the opposing party.
This article concerns the possibility of appealing against decisions regarding legal aid, and is cited as the basis for the appeal route available to the opposing party.
These provisions relate to the decision on costs in the main proceedings, and are mentioned in relation to how the costs of the conciliation procedure will be decided later.
This provision concerns the non-award of party compensation in conciliation proceedings and is mentioned in the reasoning to explain why security for party compensation is not an issue.
This provision outlines the conditions for entitlement to legal aid, namely lack of means and non-frivolous legal claims, and is discussed in detail in the reasoning.
This provision relates to the necessity of appointing legal counsel, and is mentioned in the reasoning as a condition for legal aid in conciliation proceedings.
This provision relates to the applicant's duty to provide information regarding their financial circumstances, and is discussed in the reasoning concerning the assessment of need.
This provision states that applications for legal aid must be made anew before each instance, and is mentioned in the reasoning regarding the scope of the President's decision.
This provision concerns the decision on costs in the main proceedings and is referenced in relation to the allocation of costs for the conciliation procedure.
This provision concerns the compensation of legal counsel, and is mentioned in the reasoning regarding who bears the costs of legal aid.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110109-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 27. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Ausgangslage
1.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch ein betreffend Datenberichtigung/Datenherausgabe gegen die C._____ AG (nachfolgend: Gegenpartei). Mit Verfügung vom 9. September 2011 setzte das Friedensrichteramt B._____ dem Gesuchsteller Frist an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 375.- zu leisten (Urk. 2/1).
1.2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. September 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
1.3. Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 Frist angesetzt zur Vervollständigung seines Gesuches (Urk. 3), woraufhin der Gesuchsteller innert Frist mehrere Unterlagen einreichte (Urk. 5/1-2)
1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs
2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs.
1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen.
2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er sei zur Zeit in Haft, besitze kein Vermögen und erziele kein Einkommen, weshalb es ihm unmöglich sei, den verlangten Vorschuss von Fr. 375.- zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller in der Steuerperiode 2010 und voraussichtlich auch in der Steuerperiode 2011 weder Einkommen noch Vermögen versteuern musste bzw. muss (Urk. 2/4 S. 1 und 2). Sein Konto bei der D._____ wies am 31. Juli 2011 einen negativen Saldo von Fr. 49.65 auf (Urk. 2/4 S. 3). Gemäss Beschluss vom 12. April 2011 wird der Ge-
suchsteller von der Sozialhilfebehörde der Stadt E._____ unterstützt, indem diese Kosten für die Einlagerung seines Hausrates sowie die Prämien für die obligatorische Grundversicherung vorläufig bis längstens 31. Dezember 2011 übernimmt (Urk. 5/2). Im Weiteren verfügt der Gesuchstellers über zwei Konten bei der Justizvollzugsanstalt F._____. Das Freikonto mit der Nr. … wies am 6. Oktober 2011 einen Saldo von Fr. 159.85 auf, das Sperrkonto mit der Nr. … einen Saldo von Fr. 830.85 (Urk. 5/1). Das Sperrkonto dient dazu, erste Rücklagen für die Zeit nach der Entlassung zu bilden (vgl. § 28 Abs. 1 der Hausordnung der Strafanstalt F._____, abrufbar unter www. … .ch). Gemäss Ziff. 4.2. der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (abrufbar unter www.justizvollzug.zh.ch) könnte der Gesuchsteller während des Strafvollzuges nur dann Geld vom Sperrkonto beziehen, wenn auf diesem ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt und wenn die Anstaltsleitung den Bezug bewilligt. Der Gesuchsteller kann zur Zeit somit lediglich über die Fr. 159.85 auf dem Freikonto verfügen, auf die Fr. 830.85 auf dem Sperrkonto kann er nicht zugreifen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht.
2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).
2.7. In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen die C._____ AG auf Datenberichtigung/Datenherausgabe (vgl. die Rechtsbegehren des Gesuchstellers, Urk. 2/2 S. 1). Bei Rechtsbegehren Ziff. 2, 5 und 6 erscheinen die Gewinnaussichten als eher fraglich, die übrigen Rechtsbegehren können jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Bei den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 gesteht die Gegenpartei selber ein, dass Adressen, welche älter als fünf Jahre seien, sowie falsche und doppelte Einträge auf Begehren gelöscht
würden (Urk. 2/2 S. 2). Strittig ist, ob der Gesuchsteller ein derartiges Begehren bei der Gegenpartei gestellt hat. Dies steht jedoch einer klageweisen Durchsetzung seines Anspruches nicht im Wege, könnte jedoch allenfalls bei den Kostenfolgen berücksichtigt werden (vgl. Rampini, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel 2006, N 36 zu Art. 15). Im Rechtsbegehren Ziff. 4 verlangt der Gesuchsteller die Löschung aller auf ihn lautenden Rufnummern und E-Mail-Adressen. Gemäss einem Schreiben des Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten gehören Handynummern nicht zu Stammdaten, weshalb Angaben zu Handynummern auf Begehren gelöscht würden (Urk. 2/3 S. 2). Dass dies auch auf Rufnummern und E-Mail- Adressen zutrifft, erscheint damit nicht als zum Vornherein ausgeschlossen. Auch Rechtsbegehren Ziff. 4 kann somit nicht aus aussichtslos bezeichnet werden.
2.8. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Datenherausgabe/Datenberichtigung die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden.
2.9. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig erscheint, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt.
3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich-
tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
4. Kosten und Rechtsmittel
4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____.
3. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ − die C._____ AG in B._____
je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 27. Oktober 2011
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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