Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO110107 • OG ZH VO110107 KI-generiert

State Liability Claims: Conciliation Procedure vs. Cantonal Direct Filing

Geschäftsnummer VO110107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether a conciliation procedure is required for state liability claims following the implementation of the federal Code of Civil Procedure, considering a cantonal law that allows for direct filing of such claims with the court. The court reasoned that claims arising from state liability are public-law matters, not civil-law matters, and thus the federal Code of Civil Procedure does not directly apply unless referenced by cantonal law. Since the relevant cantonal liability statute explicitly directs these claims to the civil courts and provides for a preliminary procedure replacing conciliation, the cantonal provision permitting direct court action remains effective, meaning no mandatory conciliation procedure under the federal code is necessary for state liability claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 197 ZPO, Art. 198 ZPO, Art. 199 ZPO, Art. 49 BV, Art. 61 Abs. 1 OR, Art. 1 ZPO; State Liability Claims: Conciliation Procedure vs. Cantonal Direct Filing: The court reasoned that claims arising from state liability are public-law matters, not civil-law matters, and thus the federal Code of Civil Procedure does not directly apply unless referenced by cantonal law. Since the relevant cantonal liability statute explicitly directs these claims to the civil courts and provides for a preliminary procedure replacing conciliation, the cantonal provision permitting direct court action remains effective, meaning no mandatory conciliation procedure under the federal code is necessary for state liability claims.

Schlagwörter

KI-generiert
Einigungsverfahren Zivilprozessordnung Staatshaftung Forderungseingabe zivilrechtlicher Direktprozess Haftungskonkurrenz Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei Staatshaftungsklagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 197 ZPO

The court implicitly ruled that no proceedings under Art. 197 ZPO (mandatory pre-litigation conciliation) must take place for state liability claims because of the specific cantonal law.

§ 23 HG

The court confirmed that this cantonal provision, which allows direct action in court for state liability claims, remains in effect, thus precluding the ZPO conciliation procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Art. 197 ZPO, § 23 HG. Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei Staatshaftungsklagen.

Auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 ist bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Der Gesuchsteller machte bei einem Friedensrichteramt ein Schlichtungsverfahren anhängig betreffend eine Staatshaftungsklage. Beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren.

(Aus den Erwägungen:)

"2.2. Es stellt sich vorab die Frage, ob bei einer Staatshaftungsklage überhaupt ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob § 23 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1), welcher die direkte Klageerhebung beim Gericht vorsieht, auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) weiterhin Wirkung entfalten kann.

2.2.1. Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsgesuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Art. 198 ZPO zählt die Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren obligatorisch entfällt, abschliessend auf, während Art. 199 ZPO diejenigen Verfahren nennt, in welchen die Parteien gemeinsam oder der Kläger einseitig auf ein Schlichtungsverfahren verzichten können.

2.2.2. Vorliegend ist keine der in Art. 198 und 199 ZPO formulierten Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium gegeben. Da kantonale Bestimmungen grundsätzlich hinter dem höherrangigem Bundesrecht zurückzutreten haben (Art. 49 BV), könnte man zum Schluss kommen, § 23 HG habe keine Geltung mehr und somit sei gemäss Art. 197 ZPO auch bei Staatshaftungsklagen ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

2.2.3. Bei Ansprüchen aus Staatshaftung handelt es sich jedoch nicht um zivilrechtliche, sondern klarerweise um öffentlichrechtliche Ansprüche (Jaag, Staatsund Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, N 2137). Zuständig zur Regelung der Haftung von öffentlichen Beamten oder Angestellten und des diesbezüglichen Verfahrens ist der Kanton bzw. bei eidgenössischen Beamten und Angestellten sowie bei einzelnen Kategorien von kantonalen Angestellten und Behörden, welche Bundesrecht vollziehen, der Bund (vgl. den unechten Vorbehalt in Art. 61 Abs. 1 OR; Jaag, a.a.O., N 3107 und 3108).

2.2.4. Der Kanton Zürich hat mit dem Haftungsgesetz eine Haftungsregelung eingeführt. In § 19 Abs. 1 lit. a HG hat er sich dafür entschieden, Forderungen aus Staatshaftung durch Zivilgerichte beurteilen zu lassen. Ebenfalls möglich wäre aber gewesen, verwaltungsinterne Instanzen und das Verwaltungsgericht für zuständig zu erklären (Jaag, a.a.O., N 2137). Die eidgenössische Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar auf öffentlichrechtliche Streitigkeiten (vgl. Art. 1 ZPO). Bei Staatshaftungsverfahren kommt sie somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten zur Anwendung. Es ist dem Kanton deshalb ohne Weiteres möglich, im Bereich der Staatshaftung von der eidgenössischen Zivilprozessordnung abweichende Verfahrensregelungen vorzusehen. § 23 HG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Gericht vorsieht, entfaltet somit auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung Wirkung, und es ist bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dieses wird vielmehr durch das Vorverfahren gemäss § 22 HG ersetzt.

2.2.5. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen."

Obergericht, der Präsident

Urteil vom 6. Oktober 2011 Geschäfts-Nr.: VO110107-O/U