Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO110092 • OG ZH VO110092 KI-generiert

Minor's Right to Free Legal Aid for Maintenance Claim Against Father

Geschäftsnummer VO110092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, a minor represented by an attorney acting as guardian ad litem, sought free legal aid for a conciliation proceeding to file a claim for maintenance against his father. The court granted the request for free legal aid for the conciliation phase, reasoning that the minor demonstrably lacked the necessary financial means because both parents had insufficient or state-supported income to cover litigation costs, and the claim for maintenance against the father was not clearly without prospect of success, thereby satisfying the dual requirements of indigence and non-frivolousness under the relevant procedural law. The costs of this initial phase are provisionally to be borne by the municipality, subject to later reallocation upon the main claim's judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 117 ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO; Minor's Right to Free Legal Aid for Maintenance Claim Against Father: The court granted the request for free legal aid for the conciliation phase, reasoning that the minor demonstrably lacked the necessary financial means because both parents had insufficient or state-supported income to cover litigation costs, and the claim for maintenance against the father was not clearly without prospect of success, thereby satisfying the dual requirements of indigence and non-frivolousness under the relevant procedural law. The costs of this initial phase are provisionally to be borne by the municipality, subject to later reallocation upon the main claim's judgment.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Unterstützung Verfahrensrechte rechtlicher Status des Minderjährigen Staatliche Beihilfen Parteientschädigung des Rechtsanwalts Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive to declare the proceeding concerning the application for legal aid itself free of charge.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Cited in the reasoning explaining the basis for appeal (Beschwerde) available to the opposing party.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the procedural order (No. 5) regarding the suspension of statutory deadlines for filing an appeal.

Art. 207 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive (No. 2) to qualify that the assignment of costs for the conciliation procedure to the City of B._____ is subject to a reservation regarding the final decision on costs.

Art. 119 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning (Section 3.1) regarding the competence to decide on the application for legal aid prior to filing the action in court.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (Section 4) regarding the general rule that costs for free legal aid are borne by the 'Canton'.

Art. 122 ZPO

Cited in the reasoning (Section 4) regarding the general rule that the fees of the appointed free legal representative are compensated by the 'Canton'.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110092-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichts-Vizepräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel

Urteil vom 18. August 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Beistand Rechtsanwalt lic. iur. X._____, c/o Jugendsekretariat der Stadt B._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

durch seinen Beistand Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unterhalt gegen seinen Vater C._____ einreichen. Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 2/2).

1.2. Am 10. August 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 117 ZPO einreichen (act. 1).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Anwendbares Prozessrecht

Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

3. Beurteilung des Gesuchs

3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen.

Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9).

Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb

bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

3.3. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen.

3.4. Der weniger als ein Jahr alte Gesuchsteller verfügt gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Die Kindsmutter D._____ ist eigenen Angaben zufolge nicht berufstätig und wird zurzeit von der Fürsorgebehörde der Stadt B._____ unterstützt. Die Unterstützungsbeiträge gehen nicht über das sozialhilferechtliche Existenzminimum hinaus (act. 1 S. 1 und act. 2/4). Damit kann die Kindsmutter nicht angehalten werden, aufgrund allfälliger familienrechtlicher Unterhaltspflichten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Gemäss Unterhaltsvertrag vom 31. Mai 2010 bzw. 24. Juni 2010 zwischen dem Kindsvater und dem weiteren Kind E._____ bzw. der Kindsmutter betrug das Einkommen des Vaters per Mai 2010 Fr. 2'759.- pro Monat. Damit kann ein Prozesskostenvorschuss gestützt auf Art. 276 ff. ZGB auch nicht von ihm verlangt werden. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben.

3.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

3.6. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen den Vater des Gesuchstellers kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Es wurde zwar kein Dokument zu den Akten gereicht, worin festgehalten wird, dass C._____ den Gesuchsteller als sein Kind anerkannt hat.

Die Vormundschaftsbehörde B._____ ist jedoch im Auszug aus dem Protokoll vom 16. Mai 2011 von der Vaterschaft ausgegangen (act. 2/1), weshalb eine Unterhaltsklage gegen C._____ nicht aussichtslos erscheint.

3.7. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

3.8. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt B._____ hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 16. Mai 2011 ausdrücklich zum Beistand des Gesuchstellers u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihm eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 2/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung gewährt.

4. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts-

pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat.

Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

5. Kosten und Rechtsmittel

5.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

5.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____.

3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beistand des Gesuchstellers, an das Friedensrichteramt B._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … F._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. August 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Zweifel

versandt am: