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VO110088 • OG ZH VO110088 KI-generiert

Denial of Free Counsel for Unpromising Labor Claim

Geschäftsnummer VO110088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant sought free legal aid, including the appointment of counsel, for an anticipated labor law dispute concerning unpaid wages against a company, having demonstrated indigence. The court denied the request for the appointment of counsel for the conciliation procedure because, despite the applicant's proven poverty, the intended claim against the defendant company appeared unpromising; the applicant had based the claim on receiving continued wage payments from the defendant, even though the original employing company had gone into bankruptcy and the applicant failed to adequately specify the employment relationship or the wage claims sought, leading the court to conclude the potential for success was significantly lower than the risk of loss.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Denial of Free Counsel for Unpromising Labor Claim: The court denied the request for the appointment of counsel for the conciliation procedure because, despite the applicant's proven poverty, the intended claim against the defendant company appeared unpromising; the applicant had based the claim on receiving continued wage payments from the defendant, even though the original employing company had gone into bankruptcy and the applicant failed to adequately specify the employment relationship or the wage claims sought, leading the court to conclude the potential for success was significantly lower than the risk of loss.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Konkursforderung Beschäftigungsbeihilfen unentgeltliche Rechtspflege Arbeitsverhältnis Arbeitsstreitigkeiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 I 160
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive order that the proceeding regarding the application for free legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive order regarding the non-applicability of statutory stays of time limits for filing an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110088-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 6. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 2. August 2011 lässt der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung resp. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ersuchen (Urk. 1 S. 1).

1.2. Der Gesuchsteller gedenkt, gegen die B._____ GmbH eine Klage aus Arbeitsvertrag einleiten zu lassen.

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Der Gesuchsteller liess - unter Hinweis auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend Klage aus Arbeitsvertrag - lediglich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (Urk. 1 S. 3). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht dann, wenn die gesuchstellende Person im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos ist, wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn die gerichtliche Bestellung eines

rechtskundigen Vertreters für die gehörige Führung des Prozesses erforderlich ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwandes einzusetzen. Zu berücksichtigen ist Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. ein Bankkonto oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 15 zu Art. 117).

Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

2.3. Gestützt auf das eingereichte Bedürftigkeitszeugnis des Gesuchstellers (Urk. 3/6) kann von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ausgegangen werden. In der Sache selbst macht der Gesuchsteller geltend, dass ihm seit seiner Krankheit von der Beklagten kein Lohn mehr ausgerichtet worden sei. Der Gesuchsteller sei von der C._____ GmbH mit Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 2009 angestellt worden. Es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass diese inzwischen in Konkurs gefallen sei. Sein Lohn sei ihm jedoch stets weiterbezahlt worden, nämlich von der B._____ GmbH, weshalb diese demnächst auf Lohnzahlung an den Gesuchsteller eingeklagt werden solle (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1).

2.4. Der Arbeitsvertrag soll mit einer C._____ GmbH abgeschlossen worden sein. Dem Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Zürich ist zu entnehmen, dass die Firma zuletzt D._____ GmbH hiess und am 17. März 2011 in Konkurs fiel. Alleine aus dem Umstand, dass dem Gesuchsteller - wie er vorbringen lässt - die Lohnzahlungen von der B._____ GmbH stets weiterbezahlt worden sein sollen, lässt sich noch keine vertragliche Beziehung herleiten. Alleine schon aus diesem Grund muss von der Aussichtslosigkeit des Begehrens ausgegangen werden. Ferner unterlässt es der Gesuchsteller, darzulegen, welche Leistungen für welche Monate eingeklagt werden sollen.

2.5. Gestützt auf die Akten erscheint somit ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der ins Auge gefassten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Damit kann offen gelassen werden, ob die gerichtliche Bestellung eines rechtskundigen Vertreters für die gehörige Führung des Prozesses erforderlich ist.

2.6. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist damit abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksbzw. Arbeitsgericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an

− Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ GmbH, …strasse …, … E._____

je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 6. Oktober 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am: