Withdrawal of Free Legal Aid Request in Data Access Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a request for free legal aid concerning a dispute seeking access to information under data protection law against a company, but subsequently withdrew the application for free legal aid after the opposing party responded to the underlying information request. The court, noting the withdrawal, concluded the proceedings regarding the request for free legal aid as concluded by withdrawal and ordered that this specific procedure be cost-free, in accordance with the relevant procedural code provisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 DSG, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Withdrawal of Free Legal Aid Request in Data Access Dispute: The court, noting the withdrawal, concluded the proceedings regarding the request for free legal aid as concluded by withdrawal and ordered that this specific procedure be cost-free, in accordance with the relevant procedural code provisions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited as the basis for declaring the procedure concerning the request for legal aid cost-free.
Cited in relation to the procedure for appealing this decision, specifically regarding the non-application of statutory statutory stays of time limits.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110085-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 16. September 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Am 15. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen die C._____ SA auf Gewährung des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 DSG (vgl. Urk. 2/1).
2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juli 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. August 2011 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Obergerichtspräsidenten eine Kopie sämtlicher im betreffenden Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ eingereichten Unterlagen zukommen zu lassen und überdies seine finanziellen Verhältnisse umfassend zu dokumentieren (Urk. 3).
3. Mit Eingabe vom 7. September 2011 teilte der Gesuchsteller mit, dass die C._____ SA mittlerweile sein Begehren beantwortet habe, weshalb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückziehe (Urk. 8). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-2)
− das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ SA
je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 16. September 2011
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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