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VO110080 • OG ZH VO110080 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid Due to Hopeless Claim

Geschäftsnummer VO110080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court denied a request for free legal aid because the petitioner's claim was deemed hopeless. While the court found the petitioner's indigence to be sufficiently documented, the lack of detail and evidence supporting the allegations of harassment and defamation in the underlying lawsuit led to the conclusion that the legal action had little chance of success.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO; Denial of Free Legal Aid Due to Hopeless Claim: While the court found the petitioner's indigence to be sufficiently documented, the lack of detail and evidence supporting the allegations of harassment and defamation in the underlying lawsuit led to the conclusion that the legal action had little chance of success.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege schwerer Härtefall Bedürftigkeit üble Nachrede Beweislosigkeit Konkursforderung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

States that the procedure for free legal aid is free of charge.

Art. 121 ZPO

Allows for an appeal against the decision on free legal aid.

Art. 319 lit. b ZPO

Defines the decision on free legal aid as a first-instance decision.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Grants the opposing parties the right to appeal if they face a disadvantage that cannot be easily remedied.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Specifies that statutory stays of proceedings do not apply to appeals against decisions on free legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110080-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 24. August 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Beistand X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenparteien sind daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Anwendbares Prozessrecht

Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am

1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

3. Beurteilung des Gesuchs

3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen.

3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.

3.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

3.5. Zur Begründung seiner Mittellosigkeit reichte der Gesuchsteller diverse Unterlagen ins Recht. Aus der Berechnung des Exstenzminimums des Stadtammannamtes und Betreibungsamtes Z._____ vom 27. Juni 2011 ergibt sich, dass der Gesuchsteller über monatliche Einnahmen von Fr. 2'926.85 (IV-Rente Fr. 2'079.–, PK-Rente Fr. 847.85) verfügt. Sein Existenzminimum wird mit Fr. 2'407.55 beziffert und die Differenz von Fr. 519.30 unterliegt der Pfändung (Urk. 2/1 und 2/3). Aus der Arbeitsvereinbarung zwischen dem Gesuchsteller und dem Zentrum für Arbeit …, W._____ vom 20. April 2011 geht hervor, dass der

Stundenlohn Fr. 2.– beträgt (Urk. 2/2), wobei das Arbeitsverhältnis offenbar in der Zwischenzeit im gegenseitigen Einverständnis per 30. Juni 2011 beendigt wurde (Urk. 2/4). Hinweise, wonach der Gesuchsteller in der Zwischenzeit eine neue Arbeitsstelle angetreten hätte, liegen nicht vor. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. Seine Mittellosigkeit ist deshalb offenkundig und zu bejahen.

3.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

3.7. Der Gesuchsteller reichte beim Friedensrichteramt Z._____ eine Klage ein gegen B._____, C._____, D._____, E._____ sowie F._____ wegen massivsten Morddrohungen, Tätlichkeiten, Verletzungen, Beleidigungen und Androhungen (Urk. 2/5). Er beantragt in seinem Rechtsbegehren, "die Beklagten seien zu verpflichten, die Beleidigungen und Drohungen gegen den Kläger (per Telefon, SMS, usw.) in Zukunft zu unterlassen sowie den Kläger nicht mehr bei Drittpersonen schlecht zu machen. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten" (Urk. 2/6). Der Gesuchsteller unterlässt es, den der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt darzulegen. Weder sind die Vorwürfe belegt noch geht aus den vorhandenen Akten hervor, worum es in der Sache konkret geht. Damit muss das Begehren als aussichtslos bezeichnet werden und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus diesem Grund abzuweisen.

4. Kosten und Rechtsmittel

4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

4.3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Beistand des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt Z._____ − die Gegenparteien in der Hauptsache − Herr B._____ − Frau C._____ − Frau D._____ − Herr E._____ − Herr F._____

je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 24. August 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am: